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   BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03   

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https://dejure.org/2003,383
BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03 (https://dejure.org/2003,383)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2003 - III ZR 8/03 (https://dejure.org/2003,383)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - III ZR 8/03 (https://dejure.org/2003,383)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Räum- und Streupflicht für gemeinsamen Fuß- und Radweg

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzklage eines Arbeitgebers gegen Gemeinde auf Ersatz der Lohnfortzahlungskosten für auf Glatteis gestürzten Arbeitnehmer; Rechtliche Grundlagen der Streupflicht der öffentlichen Hand; Umfang der Streupflicht der öffentlichen Hand; Umfang der Streupflicht auf ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Glatteis - Radfahrer stürzt auf gemeinsamen Fuß- und Radweg

  • Judicialis

    BGB § 839 Ca; ; BGB § 839 Fe

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839
    Streupflicht auf gemeinsamem Fuß- und Radweg besteht auch zugunsten der Radfahrer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839
    Schadensersatzansprüche eines Radfahrers gegen die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht auf einem Gehweg

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Amtshaftung gegenüber Radfahrer bei Verletzung der Streupflicht auf Fuß- und Radweg

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Radfahrthemen - Radfahrer/Verwaltungsrecht - Radwege/Radwegbenutzung - Radfahrerunfälle - Verkehrssicherungspflicht - Vorfahrtthemen

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Urteile zur Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Räum- und Streupflicht bei Fuß- und Radweg

  • Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht PDF, S. 9 (Kurzinformation)

    Streu- und Räumpflichten auf Radwegen

  • RA Kotz (Leitsatz und Zusammenfassung)

    Verkehrssicherungspflicht - Gemeinde muss im Winter Rad- und Fußwege streuen

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Wer wofür verantwortlich ist - Das Wichtigste zur Räum- und Streupflicht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Winterdienst: Keine Räum- und Streupflicht für alle Radwege - Radfahrer müssen bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen den bestreuten Gehweg mitbenutzen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Amtshaftung - BGH zur winterlichen Räum- und Streupflicht bei Fuß- und Radweg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3622
  • MDR 2004, 151 (Ls.)
  • NZM 2003, 958
  • NZV 2003, 570
  • VersR 2004, 213
  • DVBl 2004, 512
  • DVBl 2004, 513
  • DÖV 2004, 217 (Ls.)
  • BauR 2004, 132 (Ls.)
  • ZfBR 2004, 184 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 217/89

    Reichweite der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) der Gemeinden unter § 1

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03
    Zwischen diesen Pflichten braucht vorliegend nicht unterschieden zu werden, da sie, soweit es - wie hier - um die Sorge für die Sicherheit des Straßenverkehrs geht, deckungsgleich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 112, 74, 79 f; 118, 368, 369; vom 21. November 1996 - III ZR 28/96 - VersR 1997, 311, 312; Wendrich aaO § 52 Rn. 2) und in Niedersachsen nicht nur die Aufgabe der polizeimäßigen Reinigung, sondern auch die der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NStrG als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt ausgestaltet ist.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind innerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen (Senatsurteile BGHZ 112, 74, 76 m.w.N.; vom 15. Januar 1998 - III ZR 124/97 - VersR 1998, 1373).

    Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGHZ 112, 74, 75 f; Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1994 aaO).

  • BGH, 20.10.1994 - III ZR 60/94

    Umfang der Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften an besonders

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03
    Für Fußgänger müssen die Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1994 - III ZR 60/94 - VersR 1995, 721, 722 m.w.N.).

    Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGHZ 112, 74, 75 f; Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1994 aaO).

    Unabhängig davon, daß das Radfahreraufkommen bei schlechtem Winterwetter ohnehin deutlich geringer ist, ist weiter zu bedenken, daß Radfahrer, sofern zwar nicht der Radweg, wohl aber die daneben oder in der Nähe verlaufende Fahrbahn geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen (Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1994 aaO).

  • BGH, 15.01.1998 - III ZR 124/97

    Streupflicht einer Stadtgemeinde

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind innerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen (Senatsurteile BGHZ 112, 74, 76 m.w.N.; vom 15. Januar 1998 - III ZR 124/97 - VersR 1998, 1373).

    Dessen auf die Umstände des Einzelfalles abgestellte Würdigung ist auch, soweit es darum geht, ob bestimmte Verkehrsflächen im haftungsrechtlichen Sinne verkehrswichtig und gefährlich sind, vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler nachprüfbar (Senatsurteil vom 15. Januar 1998, aaO, S. 1374).

  • BGH, 11.06.1992 - III ZR 134/91

    Ausnahme vom Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03
    Zwischen diesen Pflichten braucht vorliegend nicht unterschieden zu werden, da sie, soweit es - wie hier - um die Sorge für die Sicherheit des Straßenverkehrs geht, deckungsgleich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 112, 74, 79 f; 118, 368, 369; vom 21. November 1996 - III ZR 28/96 - VersR 1997, 311, 312; Wendrich aaO § 52 Rn. 2) und in Niedersachsen nicht nur die Aufgabe der polizeimäßigen Reinigung, sondern auch die der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NStrG als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt ausgestaltet ist.
  • BGH, 21.11.1996 - III ZR 28/96

    Verkehrssicherungs- und Streupflicht des Trägers der Straßenbaulast in

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03
    Zwischen diesen Pflichten braucht vorliegend nicht unterschieden zu werden, da sie, soweit es - wie hier - um die Sorge für die Sicherheit des Straßenverkehrs geht, deckungsgleich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 112, 74, 79 f; 118, 368, 369; vom 21. November 1996 - III ZR 28/96 - VersR 1997, 311, 312; Wendrich aaO § 52 Rn. 2) und in Niedersachsen nicht nur die Aufgabe der polizeimäßigen Reinigung, sondern auch die der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NStrG als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt ausgestaltet ist.
  • OLG Celle, 22.11.2000 - 9 U 104/00

    Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung wegen Verletzung der

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03
    Jedenfalls sind diesbezüglich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, keine höheren Anforderungen zu stellen als diejenigen, die für das Räumen und Streuen der Fahrbahnen gelten (ebenso OLG Celle, NJW-RR 2001, 596 f; OLG Hamm, NZV 1993, 394; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 3. Aufl., Rn. 97 ff; vgl. auch OLG Köln, NVwZ-RR 2000, 653).
  • BGH, 12.11.1964 - III ZR 200/63

    Streupflicht bei Glätte besteht auch gegenüber Radfahrern

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03
    So hat er durch Urteil vom 12. November 1964 (III ZR 200/63 - NJW 1965, 100 f) entschieden, daß die vor allem an den Belangen des Kraftfahrzeugverkehrs ausgerichtete Räum- und Streupflicht auf Fahrbahnen auch gegenüber Radfahrern gilt.
  • OLG Köln, 02.12.1999 - 7 U 112/99

    Einbeziehung eines Fußgängers in den Schutzbereich der Streupflicht auf einem

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03
    Jedenfalls sind diesbezüglich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, keine höheren Anforderungen zu stellen als diejenigen, die für das Räumen und Streuen der Fahrbahnen gelten (ebenso OLG Celle, NJW-RR 2001, 596 f; OLG Hamm, NZV 1993, 394; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 3. Aufl., Rn. 97 ff; vgl. auch OLG Köln, NVwZ-RR 2000, 653).
  • OLG Hamm, 12.03.1993 - 9 U 193/92

    Rücksichtnahme des Verkehrssicherungspflichtigen auf Radfahrer bei winterlichen

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03
    Jedenfalls sind diesbezüglich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, keine höheren Anforderungen zu stellen als diejenigen, die für das Räumen und Streuen der Fahrbahnen gelten (ebenso OLG Celle, NJW-RR 2001, 596 f; OLG Hamm, NZV 1993, 394; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 3. Aufl., Rn. 97 ff; vgl. auch OLG Köln, NVwZ-RR 2000, 653).
  • BGH, 18.12.1970 - III ZR 216/67

    Haftung - Mithaftung - Streupflicht - Gehsteig - Schadenersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03
    Es genügt, wenn ein Streifen geräumt oder bestreut wird, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinander vorbeizugehen; dabei dürfte eine Breite von 1 bis 1, 20 m erforderlich sein (vgl. Wichmann, aaO, Rn. 74; die im Senatsurteil vom 18. Dezember 1970 - III ZR 216/67 - VersR 1971, 416, 417 genannte Breite von 0, 80 m ist zu gering bemessen).
  • BGH, 21.02.2018 - VIII ZR 255/16

    Zur Räum- und Streupflicht des Vermieters

    Die Erwartung, bei winterlichen Witterungsverhältnissen ordnungsgemäß geräumte oder gestreute Wege vorzufinden, enthebt den Fußgänger nicht der eigenen Verpflichtung, sorgfältiger als sonst seines Weges zu gehen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 8/03, NJW 2003, 3622 unter 4 c aa).

    So ist es bei Gehwegen von der Rechtsprechung seit jeher als ausreichend erachtet worden, einen Streifen von 1 bis 1, 20 m zu räumen, sofern nicht besondere Gefahrenstellen oder stark frequentierte Stellen wie Haltestellen und Bahnhöfe betroffen sind (vgl. zum Ganzen nur BGH, Urteile vom 13. Juli 1967 - III ZR 165/66, VersR 1967, 981 unter II 1 b; vom 27. Januar 1987 - VI ZR 114/86, NJW 1987, 2671 unter II 2 a; vom 9. Oktober 2003 - III ZR 8/03, aaO; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 23; vgl. ferner BGH, Urteil vom 22. November 1965 - III ZR 32/65, NJW 1966, 202, 203).

  • VGH Bayern, 04.04.2007 - 8 B 05.3195

    Abwälzung der Pflicht zu Reinigung und Winterdienst auf Anlieger: Zumutbarkeit

    Die Auferlegung von Reinigungs- und Sicherungspflichten darf vielmehr nicht über das hinausgehen, was einem Anlieger persönlich - insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit, aber etwa auch im Hinblick auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - und sachlich - beispielsweise im Hinblick auf die zeitliche und örtliche Ausdehnung der Pflichten, auf die Struktur der Straße oder auf die Leistbarkeit der Pflichten z.B. in besonders schneereichen Gebieten - billigerweise zugemutet werden kann (vgl. BayVerfGH vom 28.3.1977 BayVBl 1977, 369/370; vom 29.4.1983 BayVBl 1983, 494/497; BGH vom 9.10.2003 DVBl 2004, 513).

    Ebenso hält es die zivilgerichtliche Rechtsprechung bei kombinierten Geh- und Radwegen für ausreichend, nur die für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite von ca. 1 - 1, 2 m zu räumen und zu streuen (vgl. BGH vom 9.10.2003 DVBl 2004, 513/514; dort war allerdings nach niedersächsischem Straßenrecht die Gemeinde räum- und streupflichtig).

    Damit übereinstimmend stellt auch die zivilgerichtliche Rechtsprechung bei kombinierten Geh- und Radwegen aus solchen Zumutbarkeitsgründen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Räum- und Streupflicht allein auf die Belange der Fußgänger ab (vgl. BGH vom 9.10.2003 DVBl 2004, 513/514).

    Da bei Schnee- und Eisglätte nur ein Streifen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite freizuhalten sei, müsse sich dort auch der Radfahrverkehr abwickeln, wobei dem Radfahrer erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt wird; notfalls müsse er absteigen und das Rad schieben (vgl. BGH vom 20.10.1994 BayVBl 1995, 542; vom 9.10.2003 DVBl 2004, 513/514).

    Gleichwohl ist dabei davon auszugehen, dass Sicherungspflichtige auch gegenüber Radfahrern auf solchermaßen verengten Geh- und Radwegen nach Maßgabe der zivilrechtlichen Vorschriften haften (vgl. BGH vom 9.10.2003 DVBl 2004, 513/514 f.).

  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 184/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund eines Glatteisunfalls; Umfang der Streupflicht

    Im Übrigen enthebt die Erwartung, bei winterlichen Witterungsverhältnissen ordnungsgemäß geräumte oder gestreute Wege vorzufinden, den Fußgänger nicht der eigenen Verpflichtung, sorgfältiger als sonst seines Weges zu gehen (BGH, Urteile vom 21. Februar 2018 - VIII ZR 255/16, VersR 2018, 756 Rn. 27; vom 9. Oktober 2003 - III ZR 8/03, NJW 2003, 3622, 3624, juris Rn. 21).
  • OLG Stuttgart, 10.07.2013 - 4 U 26/13

    Amtshaftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht bei erkennbarer

    Inhaltlich entspricht die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 1979, 2043 f.; VersR 1979, 1055; NJW 1980, 2193, 2194; NJW 2003, 3622; Staudinger-Wöstmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 697; speziell zu § 59 Straßengesetz Lorenz, Landesstraßengesetz Baden-Württemberg, § 59 Rn. 9, 12).
  • LG Berlin, 16.07.2015 - 10 O 211/14

    Glatteis

    Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt, sondern steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, Urteil vom 09.10.2003, Az.: III ZR 8/03).

    Dabei ist es anerkanntermaßen nicht erforderlich, dass Gehwege in ihrer ganzen Breite geräumt oder bestreut werden müssen (BGH, Urteil vom 09.10.2003, Az.: III ZR 8/03).

    Dabei ist grundsätzlich eine Breite von 1 bis 1, 20 m erforderlich und ausreichend (BGH, Urteil vom 09.10.2003, Az.: III ZR 8/03).

    Die Erwartung, bei winterlichen Witterungsverhältnissen ordnungsgemäß geräumte oder bestreute Wege vorzufinden, enthebt auch den Fußgänger nicht der Verpflichtung, sorgfältiger als sonst seines Weges zu gehen (BGH, Urteil vom 09.10.2003, Az.: III ZR 8/03).

  • BGH, 23.07.2015 - III ZR 86/15

    Auch in Schleswig-Holstein müssen nur belebte und unentbehrliche

    Dieser hat im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 75 f; vom 1. Juli 1993 - III ZR 88/92, NJW 1993, 2802 f; vom 15. Januar 1998 - III ZR 124/97, VersR 1998, 1373 und vom 9. Oktober 2003 - III ZR 8/03, NJW 2003, 3622, 3623; jeweils mwN).

    Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften sind danach nicht grundsätzlich, sondern nur zu streuen, soweit sie belebt und unentbehrlich sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Urteile vom 22. November 1965 - III ZR 32/65, NJW 1966, 202; vom 13. Juli 1967 - III ZR 165/66, VersR 1967, 981, 982; vom 13. März 1969 - III ZR 101/68, VersR 1969, 667 und vom 15. November 1984 - III ZR 97/83, VersR 1985, 568, 569; Beschlüsse vom 27. April 1987 - III ZR 123/86, VersR 1987, 989 und vom 8. März 1990 - III ZR 27/89, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 3; Urteile vom 20. Dezember 1990 - III ZR 21/90, VersR 1991, 665 f und vom 1. Juli 1993 aaO S. 2803; Beschluss vom 20. Oktober 1994 - III ZR 60/94, VersR 1995, 721, 722; Urteil vom 9. Oktober 2003 aaO).

  • VGH Hessen, 04.06.2014 - 2 A 2350/12

    Räum- und Streupflicht auf für Radfahrer freigegebenem Gehweg

    Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil vom 9. Oktober 2003 (- III ZR 8/03 -) insoweit wörtlich aus:.

    " (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 8/03 -, NJW 2003, 3622 = NZV 2003, 570 = DAR 2004, 26 = DVBl. 2004, 513 = UPR 2004, 69 = VersR 2004, 213 = ZfSch 2004, 66 = VRS 106, 13 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1, Streupflicht 15).

    38 Selbst auf Gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240) richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht deshalb nach den Belangen der Fußgänger und nicht nach den Bedürfnissen der Radfahrer (siehe hierzu auch: OLG München, Beschluss vom 19. November 2012 - 1 U 3782/12 -, VersR 2013, 375; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, Rdnr. 102 und 187; Boelling/Birkl, Übertragung gemeindlicher Reinigungs-, Räum- und Streupflichten, a. a. O.; Bittner, Winterdienst zugunsten von Radfahrern, VersR 2004, 213).

    Des Weiteren ist davon auszugehen, dass das Aufkommen von Radfahrern bei schlechtem Wetter ohnehin deutlich geringer ist, und Radfahrer, sofern nicht der Radweg, wohl aber die daneben oder in der Nähe verlaufende Fahrbahn geräumt und gestreut ist, diese Verkehrsfläche benutzen werden (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 8/03 -, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 02.02.2015 - 2 A 514/14
    Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil vom 9. Oktober 2003 (- III ZR 8/03 -) insoweit wörtlich aus:.

    Denn andernfalls würde, wie das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung zu Recht ausgeführt haben, doch wieder eine unzumutbare und unverhältnismäßige Beanspruchung des Sicherungspflichtigen drohen, die zu vermeiden der maßgebliche Grund dafür ist, eine umfassende Raum- und Streupflicht bei Radwegen nicht anzuerkennen." (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 8/03 -, NJW 2003, 3622 = NZV 2003, 570 = DAR 2004, 26 = DVBl. 2004, 513 = UPR 2004, 69 = VersR 2004, 213 = ZfSch 2004, 66 = VRS 106, 13 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1, Streupflicht 15).

    Selbst auf Gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240) richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht deshalb nach den Belangen der Fußgänger und nicht nach den Bedürfnissen der Radfahrer (siehe hierzu auch: OLG München, Beschluss vom 19.11.2012 - 1 U 3782/12 -, VersR 2013, 375; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, Rdnr. 102 und 187; Boelling/Birkl, Übertragung gemeindlicher Reinigungs-, Räum- und Streupflichten, a. a. O.; Bittner, Winterdienst zugunsten von Radfahrern, VersR 2004, 213).

    Des Weiteren ist davon auszugehen, dass das Aufkommen von Radfahrern bei schlechtem Wetter ohnehin deutlich geringer ist, und Radfahrer, sofern nicht der Radweg, wohl aber die daneben oder in der näher verlaufenden Fahrbahn geräumt ist, diese Verkehrsfläche benutzen werden (Hess. VGH, Urteil vom 04.06.2014 - 2 A 2350/12 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 8/03 -, a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 03.06.2008 - 2 U 8/07

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde: Umfang der Streupflicht auf Gehwegen zum

    Für Fußgänger müssen die Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden (BGH VersR 1995, 721, 722; NJW 2003, 3622 ff.).

    Die Streupflicht umfasst die Bürgersteige und, wenn diese wie hier fehlen, entsprechende Streifen am Fahrbahnrand in einer Breite von 1 bis 1, 20 m, wenn er tatsächlich von Fußgängern genutzt wird (Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl. Rdnr. 245; BGH NJW 1969, 1958; Urteil vom 09.10.2003, Az.: III ZR 8/03; OLG München, Urteil vom 29.04.1999, Az.: 1 U 3655/98).

  • ArbG Rosenheim, 27.03.2018 - 1 Ca 1407/17

    Verkehrssicherungspflichtverletzung - Räum- und Streupflicht für Nebeneingänge

    Andererseits gilt auch die dem Hauseigentümer obliegende Räum- und Streupflicht nicht uneingeschränkt, sondern steht sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, so dass es namentlich auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH Urteil vom 09.10.2003 III ZR 8/03 NJW 2003 3622), während sich andererseits jeder Verkehrsteilnehmer - auch und gerade im Winter - den ihn erkennbar gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (OLG München Urteil vom 22.07.2010 1 U 1804/10 Rz. 14 zitiert nach juris; OLG Koblenz Urteil vom 27.10.2010 1 U 170/10 VVR 2011 67 Rz. 14 zitiert nach juris).

    Lediglich für verkehrsunbedeutende Wege, für die ein echtes Verkehrsbedürfnis auch unter Berücksichtigung der Erwartungshaltung der Benutzer nicht erkennbar ist, besteht danach keine Streupflicht (BGH Urteil vom 09.10.2003 III ZR 8/03 NJW 2003 3622 Rz. 5 zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG Urteil vom 02.03.0210 2 U 6/08 MDR 2010 809 Rz. 24 zitiert nach juris; in der Sache ebenso: OLG Hamm Urteil vom 30.09.2003 9 U 86/03 NZV 2004 645 f. Rz. 11 zitiert nach juris).

    Die den Betreibern von Ladengeschäften, Einkaufsmärkten und auch Pflegeheimen wie auch sonstigen Betreuungseinrichtungen oder auch Krankenhäusern obliegende Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt, sondern steht sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, so dass es insbesondere auch auf die Leistungsfähigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen - hier der Beklagten - ankommt (BGH Urteil vom 09.10.2003 III ZR 8/03, NJW 2003 3622 Rdnr. 8); jeder Verkehrsteilnehmer hat sich, insbesondere und gerade auch im Winter, den ihm erkennbar gegebenen Straßenverhältnissen grundsätzlich anzupassen, wobei dies genauso für den Fußgängerweg gilt (OLG München Urteil vom 22.07.2010 1 O 1804/10 Rdnr. 14; OLG Koblenz Urteil vom 27.10.2010 1 O 170/10 VVR 2011 67 Rdnr. 14).

    Lediglich für verkehrsunbedeutende Wege, für die ein echtes Verkehrsbedürfnis auch unter Berücksichtigung der Erwartungshaltung der Benutzer nicht erkennbar ist, besteht hiernach keine generelle Streupflicht (BGH Urteil vom 09.10.2003 III ZR 8/03 NJW 2003 3622 Rdnr. 5; Brandenburgisches OLG Urteil vom 02.03.2010 2 O 6/08 MDR 2010 809 Rdz. 24; OLG Hamm Urteil vom 30.09.2003 9 O 86/03 NZV 2004 645; OLG Hamm Urteil vom 12.09.2012 I/11 U 94/11 BeckRS 2013 11850).

  • LG München II, 22.04.2020 - 10 O 5592/16

    Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen die Räum- und Streupflicht

  • OLG Frankfurt, 20.01.2014 - 1 U 245/12

    Anforderungen an die Winterdienstpflicht von Gemeinden zur Sicherung des

  • OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast

  • OLG Hamm, 12.09.2012 - 11 U 94/11
  • OLG München, 06.10.2016 - 1 U 790/16

    Winterdienst- und Streupflicht eines Grundstückseigentümers und Vermieters

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2012 - 7 D 64/10

    Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans i.R.d. Einhaltung des Gebots der

  • OLG Hamm, 06.03.2009 - 9 U 153/08

    Räum- und Streupflicht; geschlossene Ortslage; verkehrswichtig; Anliegerstraße;

  • OLG Frankfurt, 18.06.2013 - 15 U 4/12

    Streu- und Räumpflicht der Gemeinde auf Fußgängerweg

  • OLG Jena, 31.05.2006 - 4 U 218/05

    Kein Schadensersatz bei Gebäudeschäden durch Tausalz bei ordnungsgemäßer Streuung

  • OLG Brandenburg, 05.08.2008 - 2 U 15/07

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden in Brandenburg bei

  • OLG Saarbrücken, 07.03.2006 - 4 U 19/05

    Amtshaftung: Ersatz eines im Rahmen eines Glätteunfalls verursachten

  • OLG Celle, 07.02.2024 - 14 U 105/23

    Räum- und Streupflicht unter Vorbehalt des Zumutbaren und Berücksichtigung der

  • VG Stuttgart, 08.07.2020 - 8 K 78/19

    Reinigung-, Räum- und Streupflicht im Falle eines Fußwegs mit geringer Bedeutung

  • LG Düsseldorf, 06.10.2009 - 2b O 212/08

    Vertrauen eines Radfahrers auf die Bestreuung eines Gehwegs bei Freigabe des

  • VGH Bayern, 10.08.2010 - 15 N 09.859

    Festsetzung eines Sondergebietes "Freizeit und Erholung" sowie eines

  • OLG München, 29.11.2012 - 1 U 2931/12

    Verkehrssicherungspflicht: Streu- und Räumpflicht der Gemeinde für einen Gehweg;

  • OLG Brandenburg, 26.02.2008 - 2 U 48/06

    Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Anliegers bei Fußgängerunfall auf einem

  • OLG Brandenburg, 21.12.2007 - 2 U 7/07

    Verkehrssicherungspflicht: Beweis des ersten Anscheins eines glättebedingten

  • AG Köln, 02.03.2005 - 126 C 444/04

    Anspruch gegen die Stadtwerke auf Erstattung von Kosten für eine Zuzahlung an

  • OLG Saarbrücken, 27.03.2012 - 4 U 151/11

    Streupflicht nicht bei jeder bedeutenden Straße am Flussufer

  • OLG Koblenz, 27.10.2010 - 1 U 170/10

    Streupflicht der Gemeinde: Darlegungs- und Beweislast des Verletzen bei einem

  • LG Frankfurt/Oder, 10.12.2009 - 14 O 100/07
  • OLG Brandenburg, 29.05.2007 - 11 U 158/06

    Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Sturz wegen eines

  • OLG Rostock, 21.05.2010 - 5 U 145/09

    Passivlegitimation der Gemeinden bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • OLG Brandenburg, 02.03.2010 - 2 U 6/08

    Amtshaftung: Haftung einer Gemeinde auf Grund eines Glätteunfalls unter

  • OLG Frankfurt, 09.05.2012 - 14 U 219/11

    Zur Frage von Art und Umfang der Winterdienstpflicht von Kommunen

  • LG Aachen, 21.04.2016 - 12 O 447/15

    Winterliche Räum- und Streupflicht

  • VG Cottbus, 29.08.2013 - 6 K 372/12

    Straßenreinigungsgebühren

  • OLG München, 19.11.2012 - 1 U 3782/12

    Verkehrssicherungspflicht für Gemeindestraßen - winterliche Streu- und

  • OLG Jena, 18.07.2012 - 4 U 195/12

    Keine Streupflicht auf nicht markiertem Fußgängerüberweg (über eine innerörtliche

  • LG Rostock, 26.04.2007 - 4 O 260/06

    Amtshaftungsanspruch: Passivlegitimation eines Amtes in Mecklenburg-Vorpommern

  • LG Aachen, 24.05.2018 - 12 O 430/17

    Winterwartung an Bushaltestellen

  • OLG Hamm, 25.07.2018 - 11 U 63/18

    Umfang der Pflicht des Straßenbaulastträgers zur Reinigung des Gehwegs einer

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2010 - 18 U 179/09
  • OLG Brandenburg, 29.05.2007 - 1 U 158/06
  • LG Düsseldorf, 21.07.2009 - 2b O 162/07

    Zahlungsanspruch eines Versicherten von Schadensersatz aus Amtshaftung wegen

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Rechtsprechung
   BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1153
BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02 (https://dejure.org/2003,1153)
BGH, Entscheidung vom 02.10.2003 - III ZR 114/02 (https://dejure.org/2003,1153)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2003 - III ZR 114/02 (https://dejure.org/2003,1153)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 14 (Ea); NEG §§ 13, 15
    Enteignungsentschädigung für Grundstückspächter

  • Wolters Kluwer

    Berechnung einer Pachtaufhebungsentschädigung für eine Spargelanbaufläche; Substanzverlust; Vergleich der gezahlten Pacht mit dem marktüblichen Zins; Besondere Nachteile aus dem Wegfall eines entzogenen Grundstücks als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entschädigung bei Enteignung nach Erwerbsverlust; Enteignungsentschädigung bei Pachtgrundstück; Enteignungsentschädigung bei Spargelanlage

  • Judicialis

    GG Art. 14 (Ea); ; NEG § 13; ; NEG § 15

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    GG Art. 14; NEG § 13; NEG § 15
    Berechnung der Entschädigung des Pächters bei Enteignung des in seinen Landwirtschaftsbetrieb eingegliederten Grundstücks

  • rechtsportal.de

    GG Art. 14; NEG §§ 13 15
    Enteignungsrechtliche Stellung des Pächters eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Baulandgewinnung: Enteigung eines verpachteten Grundstückes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsposition des Pächters bei Grundstücksenteignung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 156, 257
  • NJW 2004, 281
  • NZM 2004, 140
  • VersR 2004, 1461
  • DVBl 2004, 263 (Ls.)
  • DB 2004, 596 (Ls.)
  • BauR 2004, 306
  • ZfBR 2004, 184 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.01.1982 - III ZR 114/80

    Enteignungsfähigkeit von Rechten des Mieters

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Vielmehr soll mit der Bemerkung, die Entschädigung sei nach dem Betrag zu bemessen, der für die Erlangung einer gleichgearteten Rechtsposition bezahlt werden müsse, lediglich gesagt werden, daß die Entschädigung dem vollen Wert des genommenen Rechts in der Hand eines jeden Inhabers entsprechen müsse (Senatsurteile BGHZ 59, 250; 83, 1; vom 19. Januar 1989 - III ZR 6/87 - WM 1989, 1154 f; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1999 - III ZR 224/98 - NVwZ 1999, 1022).

    Es kommt also nicht darauf an, wie lange das Pachtverhältnis fortgeführt worden wäre, wenn es nicht zur Enteignung der in Rede stehenden Flächen gekommen wäre (so noch Senat BGHZ 26, 248, 251 f), sondern darauf, bis zu welchem Zeitpunkt nach der vertraglichen Rechtslage der Pächter dem Eigentümer die Rückgabe von Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können; rechtlich nicht gesicherte Erwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 1, 3 ff; 117, 236 f; 123, 166, 169).

  • BGH, 02.09.1999 - III ZR 315/98

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei einer Flurbereinigung

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Denn bei der hier in Gang gesetzten Unternehmensflurbereinigung (vgl. § 87 FlurbG) handelte es sich der Sache nach um ein Enteignungsverfahren (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 73 und vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230 f), wobei der als Nebenberechtigter (Pächter) des Flurstücks 2/64 mitbetroffene Beteiligte zu 2 "seiner" Enteignung durch Abschluß eines sogenannten Bauerlaubnisvertrages mit der Straßenbauverwaltung zuvorgekommen ist.

    Die Enteignungsentschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (§§ 88 Nr. 4, 5 FlurbG; 19 Abs. 5 FStrG, 13 bis 15 NEG; Senatsurteil vom 2. September 1999 aaO 230 f).

  • BGH, 30.09.1976 - III ZR 149/75

    Voraussetzungen für die Geltndmachung eines sog. Resthofschadens; Anrechnung von

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Diese Nachteile, die sich aus dem Wegfall des entzogenen Grundstücks als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes ergeben, sind Ausdruck einer enteignungsbedingten (objektiven) Betriebsverschlechterung und somit letztlich Auswirkungen einer Substanzminderung des landwirtschaftlichen Betriebes als Zugriffsobjekt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1976 - III ZR 149/75 - BGHZ 67, 190, 194 f = LM GG Art. 14 [Ea] Nr. 82 mit Anmerkung Kreft = AgrarR 1977, 61 mit Anmerkung Labbé und Anmerkung Köhne AgrarR 1977, 87; Urteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 60/73 - BGHZ 67, 200 = LM GG Art. 14 (Ea) Nr. 83 mit Anmerkung Kreft).

    Darüber hinaus hat er in beiden Urteilen zum Ausdruck gebracht, daß dem Enteignungsbetroffenen die Möglichkeit bleiben müsse darzulegen, daß die Substanzentschädigung (dort des Grundstückseigentümers) mit ihren abstrakten Nutzungsmöglichkeiten "bei seinem Betrieb" nicht ausreiche, den durch den Wegfall gerade des enteigneten Grundstücks entstehenden "Resthofschaden" - z.B. Gewinn- oder Ertragsverluste - auszugleichen (Urteile vom 30. September 1976 aaO und 7. Oktober 1976 aaO).

  • BGH, 07.10.1976 - III ZR 60/73

    Entschädigung für ein landwirtschaftliches Grundstück nach höherer Qualität

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Diese Nachteile, die sich aus dem Wegfall des entzogenen Grundstücks als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes ergeben, sind Ausdruck einer enteignungsbedingten (objektiven) Betriebsverschlechterung und somit letztlich Auswirkungen einer Substanzminderung des landwirtschaftlichen Betriebes als Zugriffsobjekt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1976 - III ZR 149/75 - BGHZ 67, 190, 194 f = LM GG Art. 14 [Ea] Nr. 82 mit Anmerkung Kreft = AgrarR 1977, 61 mit Anmerkung Labbé und Anmerkung Köhne AgrarR 1977, 87; Urteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 60/73 - BGHZ 67, 200 = LM GG Art. 14 (Ea) Nr. 83 mit Anmerkung Kreft).

    Darüber hinaus hat er in beiden Urteilen zum Ausdruck gebracht, daß dem Enteignungsbetroffenen die Möglichkeit bleiben müsse darzulegen, daß die Substanzentschädigung (dort des Grundstückseigentümers) mit ihren abstrakten Nutzungsmöglichkeiten "bei seinem Betrieb" nicht ausreiche, den durch den Wegfall gerade des enteigneten Grundstücks entstehenden "Resthofschaden" - z.B. Gewinn- oder Ertragsverluste - auszugleichen (Urteile vom 30. September 1976 aaO und 7. Oktober 1976 aaO).

  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 193/90

    Kündbares Mietrecht bei Grundstücksnutzung zur Stromversorgung

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Es kommt also nicht darauf an, wie lange das Pachtverhältnis fortgeführt worden wäre, wenn es nicht zur Enteignung der in Rede stehenden Flächen gekommen wäre (so noch Senat BGHZ 26, 248, 251 f), sondern darauf, bis zu welchem Zeitpunkt nach der vertraglichen Rechtslage der Pächter dem Eigentümer die Rückgabe von Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können; rechtlich nicht gesicherte Erwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 1, 3 ff; 117, 236 f; 123, 166, 169).
  • BGH, 08.07.1993 - III ZR 146/92

    Entschädigungsanspruch bei straßenbaubedingter Verlegung von Erdleitungen

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Es kommt also nicht darauf an, wie lange das Pachtverhältnis fortgeführt worden wäre, wenn es nicht zur Enteignung der in Rede stehenden Flächen gekommen wäre (so noch Senat BGHZ 26, 248, 251 f), sondern darauf, bis zu welchem Zeitpunkt nach der vertraglichen Rechtslage der Pächter dem Eigentümer die Rückgabe von Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können; rechtlich nicht gesicherte Erwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 1, 3 ff; 117, 236 f; 123, 166, 169).
  • BGH, 07.01.1982 - III ZR 141/80

    Berechnung der Eintschädigung bei Enteignung eines Pachtrechts

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Wäre eine Vertragskündigung vor dem ursprünglich ins Auge gefaßten oder sich etwa aus dem besonderen Zweck des Vertrages ergebenden - aber nicht formwirksam vereinbarten - Vertragsende bei einer Gesamtwürdigung als gegen § 242 BGB verstoßend anzusehen, so wäre dies auch für die Einschätzung der Rechtsposition des Pächters im Enteignungsverfahren relevant (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 141/80 - WM 1982, 599 = BRS 45, 492 f: Kündigung zur Unzeit).
  • BGH, 28.09.1972 - III ZR 44/70

    Berechnung der Enteignungsentschädigung bei vorzeitiger Aufhebung eines

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Vielmehr soll mit der Bemerkung, die Entschädigung sei nach dem Betrag zu bemessen, der für die Erlangung einer gleichgearteten Rechtsposition bezahlt werden müsse, lediglich gesagt werden, daß die Entschädigung dem vollen Wert des genommenen Rechts in der Hand eines jeden Inhabers entsprechen müsse (Senatsurteile BGHZ 59, 250; 83, 1; vom 19. Januar 1989 - III ZR 6/87 - WM 1989, 1154 f; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1999 - III ZR 224/98 - NVwZ 1999, 1022).
  • BGH, 27.05.1999 - III ZR 224/98

    Berechnung der Entschädigung des Pächters bei Enteignung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Vielmehr soll mit der Bemerkung, die Entschädigung sei nach dem Betrag zu bemessen, der für die Erlangung einer gleichgearteten Rechtsposition bezahlt werden müsse, lediglich gesagt werden, daß die Entschädigung dem vollen Wert des genommenen Rechts in der Hand eines jeden Inhabers entsprechen müsse (Senatsurteile BGHZ 59, 250; 83, 1; vom 19. Januar 1989 - III ZR 6/87 - WM 1989, 1154 f; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1999 - III ZR 224/98 - NVwZ 1999, 1022).
  • BGH, 17.11.1983 - III ZR 127/82

    Entschädigung für Nachteile einer vorläufigen Anordnung in der

    Auszug aus BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
    Denn bei der hier in Gang gesetzten Unternehmensflurbereinigung (vgl. § 87 FlurbG) handelte es sich der Sache nach um ein Enteignungsverfahren (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 69, 73 und vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230 f), wobei der als Nebenberechtigter (Pächter) des Flurstücks 2/64 mitbetroffene Beteiligte zu 2 "seiner" Enteignung durch Abschluß eines sogenannten Bauerlaubnisvertrages mit der Straßenbauverwaltung zuvorgekommen ist.
  • BGH, 19.01.1989 - III ZR 6/87

    Bewertung eines Pachtrechts

  • BGH, 20.01.1958 - III ZR 40/57

    Enteignung bei Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05

    Umfang der Enteignungsentschädigung des Pächters; Entschädigung des vom Pächter

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das erste Revisionsurteil des Senats vom 2. Oktober 2003 (III ZR 114/02 - BGHZ 156, 257 = NJW 2004, 281) Bezug genommen.

    Das Berufungsgericht ist nach einer neuen Würdigung der gesamten Umstände des von dem Beteiligten zu 2 eingegangenen und durch Spargelanbau verwirklichten Pachtverhältnisses an Hand der im ersten Revisionsurteil des Senats (BGHZ 156, 257, 265 ff) genannten Kriterien zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem Beteiligten zu 2 - mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 - genommene Rechtsposition nicht den gesamten Zeitraum bis zum Ende der Ertragsdauer der von ihm angelegten Spargelanlage (bis 2005) umfasste, sondern dass der von ihm mündlich abgeschlossene Pachtvertrag durch den Eigentümer zum Ende des Jahres 1999 hätte gekündigt werden können, ohne dass der Beteiligte zu 2 der Kündigung durchgreifende Einwände - etwa auch aus § 242 BGB - hätte entgegensetzen können.

    Maßgeblich sind hierfür, wenn auch zeitlich begrenzt, die im ersten Revisionsurteil des Senats (BGHZ 156, 257, 260 ff) erörterten Grundsätze zur Entschädigung des am entgangenen Deckungsbeitrag ausgerichteten Erwerbsverlustes.

  • BGH, 13.12.2007 - III ZR 116/07

    Eigentumsrechtlicher Schutz eines landwirtschaftlichen Betriebes in der

    Diese ist dabei jedoch lediglich Zahlungsempfängerin (BVerwGE 66, 224), was die Anspruchsberechtigung des einzelnen zu Entschädigenden nicht in Frage stellt (Seehusen/Schwede aaO § 88 Rn. 18; Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, 1989, § 88 Rn. 112; vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 257; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 2000, 230 und vom 8. Januar 1959 - III ZR 132/57 - LM ReichsumlegungsO Nr. 1).

    aa) Der eingerichtete und ausgeübte auch landwirtschaftliche Gewerbebetrieb stellt eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition dar (Senatsurteile BGHZ 67, 190, 192; 92, 34, 37; 156, 257, 261; 161, 305, 312), wie auch das durch den schuldrechtlichen Pachtvertrag gewährte Nutzungsrecht am jeweiligen Grundstück (Senatsurteile vom 2. Februar 1984 - III ZR 170/82 - NJW 1984, 1878, 1879; BGHZ 83, 1, 3; 156, 257, 259 f).

    Der betroffene Pächter wird durch die ersparte (§ 586 Abs. 2 beziehungsweise § 581 Abs. 2, § 536 Abs. 1 BGB) marktübliche Pacht "bildhaft" in die Lage versetzt, sich ein entsprechendes Pachtobjekt zu beschaffen, unabhängig davon, ob diese Möglichkeit tatsächlich besteht (st. Senatsrechtsprechung BGHZ 156, 257, 259 f).

    Rechtlich nicht gesicherte Erwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bleiben bei der Entschädigung unberücksichtigt (st. Senatsrechtsprechung BGHZ 156, 257, 265 m.w.N.).

  • BGH, 11.10.2007 - III ZR 298/06

    Bemessung der Entschädigung bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde;

    Die Entschädigung muss dabei dem vollen Wert des genommenen Rechts in der Hand eines jeden Inhabers entsprechen (st. Rsp. Senatsurteil BGHZ 156, 257, 259 f).

    aa) Voraussetzung jeder normativen Betrachtung für die Entschädigung ist, dass eine konkrete subjektive Rechtsposition entzogen worden ist (st. Rspr. Senatsurteil BGHZ 156, 257, 259 f).

  • OLG Brandenburg, 18.06.2019 - 11 U 2/16

    Zur Höhe einer Entschädigung in Geld für die Inanspruchnahme eines Grundstückes

    Die Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beteiligten zu 1. durch den vollständigen Grundstücksverlust ohne eine Entschädigung in Land ist in der Sache Teil eines Enteignungsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 114/02 -, juris Rn. 5; Düsing/Martinez/Kauch, 1. Aufl. 2016, FlurbG § 89 Rn. 1; Seehusen/Schwede, FlurbG, 10. Aufl., Vor. §§ 87-89, Rn. 2), so dass die Regelungen des § 89 Abs. 2 FlurbG über die Geldentschädigung eine Enteignungsentschädigung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG darstellen und sich gemäß § 88 Nr. 6 Satz 1 FlurbG nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz (vgl. Seehusen/Schwede, FlurbG, 10. Aufl., § 88 Rn. 15 und § 89 Rn. 5) richten.

    Dies sind hier die Vorschriften der §§ 8 ff. Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 114/02 -, juris Rn. 5) insbesondere § 8 Abs. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 EntGBbg.

  • BGH, 31.01.2019 - III ZR 186/17

    Enteignungsentschädigung wegen vorläufigen Besitzentzugs an landwirtschaftlichen

    Zwar ist Voraussetzung jeder normativen Betrachtung für die Entschädigung, dass eine konkrete subjektive Rechtsposition entzogen worden ist (st. Rspr., s. nur Senatsurteile vom 2. Oktober 2003 - III ZR 114/02, BGHZ 156, 257, 259 f sowie vom 11. Oktober 2007 - III ZR 298/06, BGHZ 174, 25 Rn. 11).
  • OLG Jena, 21.03.2007 - Bl U 586/05

    Enteignungsrechtliche Entschädigung für sog. Wirtschaftserschwernisse eines

    Der Anspruch beschränkt sich im Grundsatz auf den Betrag, der den Pächter zur Zeit der Besitzaufgabe in den Stand setzt, ein entsprechendes Pachtverhältnis einzugehen, wobei ein rein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2.10.2003 - III ZR 114/02 - NJW 2004, 281).

    Daneben kann der Pächter aber auch einen Anspruch auf Entschädigung solcher Nachteile haben, die sich aus dem Wegfall des entzogenen (Pacht-)Grundstücks als Bestandteil seines landwirtschaftlichen Betriebes ergeben; dies ist anerkannt für den sogen. Resthofschaden (vgl. BGH, Urteil vom 2.10.2003 - III ZR 114/02 - a.a.O.).

    Maßgebend ist mithin, bis zu welchem Zeitpunkt nach der vertraglichen Rechtslage der Bewirtschafter dem Eigentümer die Rückgabe von Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können; rechtlich nicht gesicherte Erwartungen auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bleiben dagegen unberücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 114/02 - a.a.O.).

  • OLG Naumburg, 26.08.2010 - 2 U 14/10

    Pachtaufhebungsentschädigung bei Enteignung eines Pachtgrundstücks: Verlängerung

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 02.10.2003 - III ZR 114/02 -, BGHZ 156, 257) kann der Pächter als Nebenberechtigter im Falle der Enteignung von Grundbesitz nicht vollen Ersatz seines wirtschaftlichen Schadens beanspruchen, der sich als Folge der Grundstücksenteignung eingestellt haben mag; er muss sich vielmehr regelmäßig mit der Entschädigung für seinen "Substanzverlust" begnügen, also mit dem Ausgleich dessen, was er von seinem Recht hat abgeben müssen oder was ihm an vermögenswerter Rechtsposition genommen worden ist.

    In Ziffer 5 der - weitgehend von der Rechtsprechung des BGH beeinflussten (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.2003, a.a.O.) - Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft vom 28.07.1978 (BAnz. Beilage zu Nr. 181/1978, abgedruckt auch in AgrarR 1979, 39) - LandR 78 - sind diese Grundsätze für die Ermittlung des Wertes des Pachtrechts formuliert.

    Der Umfang der Rechtsposition, die im Falle der Enteignung eines Pachtgrundstücks dem Pächter genommen wird, richtet sich nach der bürgerlich-rechtlichen Vertragslage; es kommt darauf an, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Pächter sich ohne den Enteignungsvorgang gegen eine Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter - unter Umständen auch mit dem Einwand des § 242 BGB - erfolgreich hätte zur Wehr setzen können (BGH, Urt. v. 02.10.2003, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2020 - 8 R 1/20

    Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung

    Derartige Bauerlaubnisverträge sind im Rahmen von Planfeststellungs- oder Unternehmensflurbereinigungsverfahren nicht unüblich (z.B. erwähnt in: BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 114/02 -, juris Rn. 5; VG Gera, Beschluss vom 12. Januar 2007 - 3 E 901/06 Ge -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.03.2009 - 2 L 104/08

    Bergrechtliche Grundabtretung

    Für die Ermittlung der Höhe der der Klägerin zu 2 zu zahlenden Entschädigung haben der Gutachter und der Beklagte die - weitgehend von der Rechtsprechung des BGH beeinflussten (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.2003 - III ZR 114/02 -, BGHZ 156, 257) - Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft vom 28.07.1978 (BAnz. Beilage zu Nr. 181/1978, abgedruckt auch in AgrarR 1979, 39) - LandR 78 - herangezogen.
  • OLG Naumburg, 18.05.2017 - 2 U 112/16

    Baulandsache: Entschädigung eines Landwirts wegen einer entgangenen

    So ist es bei der Ermittlung des Umfangs der Entschädigung etwa ohne Bedeutung, wie lange ein Pachtverhältnis fortgeführt worden wäre, wenn es nicht zur vorläufigen Besitzentziehung gekommen wäre; vielmehr ist entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt nach der vertraglichen Rechtslage der Pächter dem Eigentümer die Rückgabe von Besitz und Nutzung hätte vorenthalten können; rechtlich nicht gesicherte Erwartungen des Pächters auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses bleiben bei der Entschädigung unberührt (BGH, Urteile vom 02.10.2003, III ZR 114/02, BGHZ 156, 257 = NJW 2004, 281, und vom 13.12.2007, a.a.O.).
  • VGH Bayern, 26.04.2010 - 13 A 09.2474

    Vergabe von Masseland an einen Nebenerwerbsbetrieb

  • VGH Bayern, 28.01.2008 - 13 AS 07.2777

    Beteiligte am Unternehmensflurbereinigungsverfahren; Aufklärungspflichten

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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 07.08.2003 - 1 A 10196/03.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2161
OVG Rheinland-Pfalz, 07.08.2003 - 1 A 10196/03.OVG (https://dejure.org/2003,2161)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.08.2003 - 1 A 10196/03.OVG (https://dejure.org/2003,2161)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. August 2003 - 1 A 10196/03.OVG (https://dejure.org/2003,2161)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung einer Mobilfunksendeanlage auf einem Hochhaus, das als Altenheim genutzt wird; Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes; Gründe des Allgemeinwohls in Form der flächendeckenden Versorgung mit ...

  • Judicialis

    BauGB § 31 Abs. 2; ; BImSchG § 3; ; BImSchG § 22

  • rechtsportal.de

    BauGB § 31 Abs. 2; BImSchG § 3, § 22; 26. BImSchV
    Baurecht - Mobilfunk; Mobilfunksendeanlage; Bebauungsplan; Befreiung; Wohl der Allgemeinheit; Immissionen; gesunde Wohnverhältnisse; Ermessen; Ermessensausübung; städtebauliches Konzept; Ausschlussbereich

  • ibr-online

    Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB (Allgemeinwohl)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2004, 184 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 09.06.1978 - 4 C 54.75

    Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.08.2003 - 1 A 10196/03
    Unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Juli 1978 (NJW 79, 939 f.) wie folgt formuliert:.

    Außerdem kommt es nicht darauf an, dass der gewünschte Standort der einzig denkbare ist, mit dem die ausreichende Netzversorgung "stehen oder fallen" würde, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Juli 1978 ( a.a.O. ) formuliert hat.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2001 - 1 A 10382/01

    Abwehranspruch gegen Mobilfunkanlagen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.08.2003 - 1 A 10196/03
    Dass die Anlage nicht das Gebot, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, in Frage stellt, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 20. August 2001, NVwZ-RR 2002, 17) und den hierzu ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2002 (DVBl 2002, 614 ff.) ausgeführt.

    In dem Beschluss vom 20. August 2001 (a.a.O.) hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass bei Einhaltung der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte derzeit nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen ausgegangen werden kann.

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.08.2003 - 1 A 10196/03
    Er "deckt in seiner Abstraktheit eine Vielfalt von Sachverhalten und Zwecken" und "bedarf stets der Konkretisierung im Einzelfall" (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1998, BVerfGE 24, 367).
  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 13.01

    Befreiung; Ermessen; öffentliche Belange; gemeindliche Planungsabsichten;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.08.2003 - 1 A 10196/03
    Erforderlich für eine negative Ermessensentscheidung ist nur, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2002, BVerwGE 117, 50 ff. m.w.H.).
  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.08.2003 - 1 A 10196/03
    Dass die Anlage nicht das Gebot, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, in Frage stellt, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 20. August 2001, NVwZ-RR 2002, 17) und den hierzu ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2002 (DVBl 2002, 614 ff.) ausgeführt.
  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 B 5.99
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.08.2003 - 1 A 10196/03
    Auch das mit der Befreiungsvorschrift vom Gesetzgeber beabsichtigte Ziel der Einzelfallgerechtigkeit und städtebaulichen Flexibilität sowie der Grundsatz der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Beschlüsse vom 20. November 1989, ZfBR 1990, 148 und vom 5. März 1999, ZfBR 1999, 283) steht einer leichtfertigen Ermessensausübung entgegen.
  • BVerwG, 20.11.1989 - 4 B 163.89

    Voraussetzungen für eine Befreiung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.08.2003 - 1 A 10196/03
    Auch das mit der Befreiungsvorschrift vom Gesetzgeber beabsichtigte Ziel der Einzelfallgerechtigkeit und städtebaulichen Flexibilität sowie der Grundsatz der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Beschlüsse vom 20. November 1989, ZfBR 1990, 148 und vom 5. März 1999, ZfBR 1999, 283) steht einer leichtfertigen Ermessensausübung entgegen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2001 - 1 A 11232/98
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.08.2003 - 1 A 10196/03
    Sie ist zur Schließung der Versorgungslücke vielmehr auf die Standorte beschränkt, die einerseits den technischen Erfordernissen genügen, die aber andererseits auch tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des Senats vom 15. März 2001 -1 A 11232/98.OVG-).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2003 - 5 S 2726/02

    Mobilfunksendeanlage im allgemeinen Wohngebiet

    Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung und Technik kann nicht von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden, sofern, was durch eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nachzuweisen ist, die Personenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2002 - 3 S 590/02 - VBlBW 2003, 72; Senatsbeschl. v. 04.09.2002 - 5 S 1280/02 - BauR 2003, 373; OVG Rhld-Pf., Beschl. v. 20.08.2001 - 1 A 10382/01 - NVwZ-RR 2002, 17 - und Urt. v. 07.08.03 - 1 A 10196/03 -).

    Denn bei der Erteilung einer Ausnahme stellt sich nicht die Frage, ob Gründe des Wohls der Allgemeinheit die konkrete Anlage am konkreten Standort erfordern (vgl. zu § 31 Abs. 2 BauGB OVG Rhld.-Pf., Urt. v. 07.08.03 - 1 A 10196/03 -).

    In Betracht kommt lediglich, dass sie im Einzelfall im Wege der Befreiung zugelassen werden können (vgl. OVG Rhld-Pf., Urt. v. 07.08.03 - 1 A 10196/03 -).

  • VG Düsseldorf, 09.12.2005 - 11 K 7450/04
    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03 -, zitiert nach Juris.

    OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 Nr. 92; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03 -, zitiert nach Juris.

    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03 -, zitiert nach Juris.

    So in einem vergleichbaren Fall: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03 -, zitiert nach Juris.

    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03 -, zitiert nach Juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2012 - 8 A 104/10

    Funkturm im Naturschutzgebiet "Siebengebirge" unzulässig

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 7. August 2003 1 A 10196/03 -, ZfBR 2004, 184 (juris Rn. 30).

    vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15. März 2001 - 1 A 11232/98 -, juris Rn. 23. Vgl. grundlegend zur Problematik der Zwangspunkte der Mobilfunktechnik und die fehlende Möglichkeit der Enteignung OVG Rh.-Pf., Urteil vom 7. August 2003 1 A 10196/03 -, ZfBR 2004, 184 (juris Rn. 37).

    vgl. zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 8 FStrG OVG Rh.-Pf., Urteil vom 7. August 2003 1 A 10196/03 -, ZfBR 2004, 184 (juris Rn. 31); OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, NVwZ-RR 2004, 404 (juris Rn. 73); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15. März 2001 - 1 A 11232/98 -, juris Rn. 18.

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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 18.06.2003 - 1 LB 143/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2551
OVG Niedersachsen, 18.06.2003 - 1 LB 143/02 (https://dejure.org/2003,2551)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.06.2003 - 1 LB 143/02 (https://dejure.org/2003,2551)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Juni 2003 - 1 LB 143/02 (https://dejure.org/2003,2551)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung - vorzeitige Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre - räumliche Nähe zur Hofstelle als Kriterium für die Privilegierung eines Vorhabens nach § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB - Anforderungen an die Darstellungen eines ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB; § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 264 Nr. 2 ZPO; § 173 VwGO; § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB; § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB; § 48 VwVfG; § 15 Abs. 1 BauGB; § 74 Abs. 1 NBauO; § 201 BauGB
    Sachdienlichkeit einer Klageänderung; Beschluss der Geltungsdauer einer gemeindlichen Veränderungssperre; Sicherungsbedürfnis als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre; Mangelnde Rechtsentfaltung einer Veränderungssperre wegen vorherigen faktischen ...

  • Judicialis

    BauGB § 17 I; ; BauGB § 17 II; ; BauGB § 201; ; BauGB § 35 I Nr. 1; ; VwGO § 91 I

  • rechtsportal.de

    Außenbereich; Darstellungen des Flächennutzungsplans; Eigenart der Landschaft; Erholungsfunktion; Flächennutzungsplan; Klageänderung; Konzentrationsflächen; Landschaftsbild:Beeinträchtigung; Landwirtschaft; Sachdienlichkeit; Schonung - größtmögliche -; ...

  • ibr-online

    Hähnchenmastanlage mit 29990 Plätzen im Außenbereich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung; Beschluss der Geltungsdauer einer gemeindlichen Veränderungssperre; Sicherungsbedürfnis als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre; Mangelnde Rechtsentfaltung einer Veränderungssperre wegen vorherigen faktischen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 1471 (Ls.)
  • DÖV 2004, 42 (Ls.)
  • BauR 2004, 459
  • ZfBR 2004, 184 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2003 - 1 LB 143/02
    Das setzt eine ins Einzelne gehende Prüfung der Gemeinde voraus, ob der Umstand, dass das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Regelzeit von drei Jahren abgeschlossen werden kann, durch eine ungewöhnliche Sachlage verursacht worden ist und ihr im Zusammenhang damit nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens zu machen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 -, NVwZ 1991, 62 = BRS 50 Nr. 101; vgl. a. grundlegend Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 = NJW 1977, 400 = BauR 1977, 31).

    Die Verzögerung des Planaufstellungsverfahrens ist nicht durch eine ungewöhnliche Sachlage verursacht worden, der Beigeladenen ist in diesem Zusammenhang vielmehr der Vorwurf eines Fehlverhaltens zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 = NJW 1977, 400).

    Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. insbes. Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.) sind hierbei auch faktische Zurückstellungen anzurechnen.

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2001 - 1 K 2440/00

    Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Verlängerung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2003 - 1 LB 143/02
    Die Gemeinde darf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre um das vierte Jahr nicht schon dann beschließen, wenn das dritte Geltungsjahr gerade begonnen hat und daher noch gar nicht verlässlich abgesehen werden kann, ob der Sicherungszweck nach Ablauf des dritten Jahres fortbesteht (wie Senatsurteil vom 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, BauR 2001, 1552).

    Das ist unzulässig (vgl. zum Folgenden Senatsurt. v. 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, BauR 2001, 1552 = NVwZ-RR 2002, 417; zustimmend Lemmel, in: BK zum BauGB, 3. Aufl., § 17 Rdn. 5).

  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93

    Bauplanungsrecht: Privilegierung von Windkraftanlagen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2003 - 1 LB 143/02
    Privilegierte Vorhaben zeichnen sich jedoch durch ein gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber öffentlichen Belangen aus, das ihnen eine Zulassung auch in Fällen sichert, in denen sonstige Vorhaben unter gleichen Voraussetzungen bereits unzulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1994 - 4 C 20.93 -, NVwZ 1995, 64 = BRS 56 Nr. 72).
  • BVerwG, 22.11.1985 - 4 C 71.82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines im Außenbereichs gelegenen Wohn- und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2003 - 1 LB 143/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, umfasst das Merkmal des "Dienens" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zwar auch eine gewisse räumliche Zuordnung der Betriebsstelle zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, NVwZ 1986, 644 = DVBl. 1986, 413 = BRS 44 Nr. 76).
  • BVerwG, 28.02.2002 - 4 CN 5.01

    Sondergebiet; Art der Nutzung; Schweinehaltung; Tierzahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2003 - 1 LB 143/02
    Dass dies grundsätzlich möglich ist, zeigt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 (- 4 CN 5.01 -, UPR 2002, 313 = DVBl. 2002, 1121).
  • BVerwG, 19.06.1991 - 4 C 11.89

    Bauplanungsrecht: Privilegierung landwirtschaftlicher Gebäude nach § 35 Abs. 1

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2003 - 1 LB 143/02
    Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des "Dienens" kann der beabsichtigte Standort daher nur ein bestätigendes oder abweisendes Indiz im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 -, NVwZ-RR 1992, 401 = BauR 1991, 579 = BRS 52 Nr. 78).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 57.84

    Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan als

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2003 - 1 LB 143/02
    Für ihre gegenteilige Auffassung, sie dürfe auch in einem Flächennutzungsplan derartig detaillierte Regelungen enthalten, die einem Bebauungsplan nahe kommen, kann sich die Beigeladene nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1987 (- 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300 = DVBl. 1987, 1108 = BRS 47 Nr. 5) berufen.
  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2003 - 1 LB 143/02
    Das anzunehmen käme allenfalls dann in Betracht, wenn deren Aufstellung das Anregungsverfahren durchschritten hätte und sie in den Bereich der Planungsreife gelangt wären (vgl. zu diesem Gesichtspunkt zuletzt BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 3.02 -, ZfBR 2003, 469).
  • BVerwG, 13.04.1984 - 4 C 69.80

    Öffentlicher Belang - Erhaltung der Landschaft - Privilegierte Fischteiche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2003 - 1 LB 143/02
    Dies ist zwar auch im Falle eines privilegierten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1984 - 4 C 69.80 -, NVwZ 1985, 340 = BRS 42 Nr. 87).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 8 S 2110/90

    Zur Zulässigkeit einer Reithalle, die einem landwirtschaftlichen Betrieb mit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.06.2003 - 1 LB 143/02
    Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können ein solches Vorhaben nicht unzulässig machen (vgl. BW VGH, Urt. v. 25.6.1991 - 8 S 2110/90 -, BRS 52 Nr. 74).
  • BVerwG, 21.06.1996 - 4 B 89.96

    Bauplanungsrecht: Einbau einer Familienwohnung in ein im Außenbereich gelegenes

  • BVerwG, 15.04.1988 - 4 N 4.87

    Gültiger Bebauungsplan nach rechtswidrigem Aufstellungsbeschluss

  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

  • BVerwG, 06.08.1992 - 4 N 1.92

    Bauplanungsrecht: Wirksamkeit einer Veränderungssperre vor Bekanntmachung des

  • BVerwG, 22.02.1980 - 4 C 61.77

    Bauvoranfrage - Abgabe aller wesentlichen Erklärungen - Wirtschaftlichkeit einer

  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

    Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte;

    Durch Urteil vom 18. Juni 2003 (BauR 2004, 459) hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Klägern einen Bauvorbescheid für einen Stall mit einer Grundfläche von 80 m x 22, 5 m für 29 990 Mastgeflügelplätze wie beantragt zu erteilen.
  • VG Neustadt, 22.02.2016 - 3 K 325/15

    Nachweis der Eignung und des Volumens für das Privileg nach § 35 Abs. 1 Nr. 1

    Denn Tiere müssen auch angesichts des Erfordernisses des "Dienens' nicht auf engstem Raum gehalten werden (s. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2003 - 1 LB 143/02 -, BauR 2004, 459).
  • OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bf 27/14

    Zum Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Reithalle mit

    Lediglich dann, wenn der Landwirt für den gewählten Betriebsvorgang keine vernünftigen Überlegungen ins Feld zu führen vermag, kann sein Vorhaben je nach den Umständen des Einzelfalls als nicht mehr im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB "dienend" angesehen werden oder aber (trotz Privilegierung) die Durchsetzungsfähigkeit seines Vorhabens gegenüber öffentlichen Belangen herabgesetzt sein (OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, 1 LB 143/02, juris Rn. 64).

    Auch spricht die Entfernung der Betriebsanlagen für die Pensionstierhaltung und Pferdezucht zur Hofstelle des Klägers, die ca. einen Kilometer beträgt, nicht gegen das Merkmal des "Dienens" (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, a.a.O.).

    Denn Tiere müssen auch angesichts des Erfordernisses des "Dienens" nicht auf engstem Raum gehalten werden (ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 18.6.2003, a.a.O. Rn. 70).

  • VG Sigmaringen, 16.03.2005 - 4 K 200/04

    Veränderungssperre; Voraussetzung für eine zweite Verlängerung.

    Der Erlass oder die Verlängerung einer Veränderungssperre ist grundsätzlich bereits dann erforderlich, wenn in Ansehung eines einzelnen Grundstückseigentümers die Realisierung eines Vorhabens, das die vorgesehene Planung erheblich stört oder unmöglich macht, konkret droht (entgegen OVG Lüneburg, Urteil vom 18.6.2003 - 1 LB 143/02 -).

    Die von der Klägerin gegen diese Einschätzung ins Feld geführten Ausführungen des OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 18.6.2003 - 1 LB 143/02 - rechtfertigen keine andere Bewertung.

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2015 - 12 LC 73/15

    Kleinwindenergieanlage; Privilegierung; Windenergieanlage

    Lediglich dann, wenn der Landwirt für den gewählten Betriebsvorgang keine vernünftigen Überlegungen ins Feld zu führen vermöge, könne sein Vorhaben je nach den Umständen des Einzelfalls als nicht mehr im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB "dienend" angesehen werden oder aber (trotz Privilegierung) die Durchsetzungsfähigkeit seines Vorhabens gegenüber öffentlichen Belangen herabgesetzt sein (Urt. v. 18.06.2003 - 1 LB 143/02 -, juris, Rdnr. 64).
  • OVG Niedersachsen, 09.09.2011 - 1 MN 112/11

    Planerische Möglichkeiten einer Gemeinde zur Steuerung der Erweiterung sowie der

    Nachdem auf den Seiten 17 ff. die verschiedenen in Betracht kommenden Rechtsinstrumente vorgestellt worden sind (dabei wird unter anderem die Revisionsentscheidung d. BVerwG v. 18.8.2005 - 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 = BRS 69 Nr. 32 zum Senatsurt. v. 18.6.2003 - 1 LB 143/02 -, BauR 2004, 459 = BRS 66 Nr. 99 zitiert), entscheidet sich die Antragsgegnerin auf Seiten 21/22 dieser Ausarbeitung vom 5. Mai 2010 für die Alternative, für diesen Teil ihres Außenbereichs einen einfachen Bebauungsplan aufzustellen, in dem überbaubare Bereiche für Betriebsstandorte landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltungsanlagen sowie ergänzende Festsetzungen namentlich in der Gestalt vorbeugender Planung zur Unterbindung einer weiteren Zersiedlung der noch freien Landschaft im Gemeindegebiet vorgesehen seien.

    Für dieses steht nicht nur die von der Antragsgegnerin verworfene Möglichkeit offen, differenzierend nach vorhandenen und hinzutretenden Betrieben in abgestufter Weise um Höfe und Tierhaltungsanlagen Emissionsradien für Geruch, Lärm und Staub festzusetzen (bzw., was grundsätzlich möglich ist, schon im Flächennutzungsplan darzustellen; vgl. die oben genannte Senatsentscheidung v. 18.6.2003 - 1 LB 143/02 -, BauR 2004, 459 sowie die Revisionsentscheidung des BVerwG v. 18.8.2005 - 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 = BRS 69 Nr. 32).

  • OVG Niedersachsen, 26.10.2016 - 1 LB 87/14

    Einfriedung; Genehmigungsfreiheit; Sockel

    In seinem Urteil vom 18. Juni 2003 (- 1 LB 143/02 -, BauR 2004, 459 = NuR 2005, 799 = BRS 66 Nr. 99) hatte der Senat unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 1996 (- 4 B 89.96 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 322) ausgeführt, Ausgangspunkt der Prüfung, ob ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb diene, hätten stets die Überlegungen des Landwirts dazu zu sein, wie er seine betrieblichen Abläufe einrichten wolle.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2019 - 10 A 3131/17

    Nutzungsänderung und Umbau einer ehemaligen Schaltstelle der Deutschen Telekom

    Ungeachtet dessen folgt aus den vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Oktober 1979 - VIII 3820/78 - BRS 36 Nr. 86, und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2003 - 1 LB 143/02 -, juris, die jeweils Einzelfälle der Privilegierung einer Landarbeiterwohnung beziehungsweise eines Geflügelmaststalls betrafen, nicht, dass das Verwaltungsgericht hier eine Privilegierung wegen zu strenger Anforderungen an den Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und der Hofstelle fehlerhaft verneint hätte.
  • OVG Sachsen, 02.05.2022 - 1 B 437/21

    Veränderungssperre; zweite Verlängerung; einstweilige Anordnung; schwerer

    Hierfür bedarf es einer ins Einzelne gehenden Prüfung der Gemeinde, ob der Umstand, dass das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Regelzeit von drei Jahren abgeschlossen werden kann (NdsOVG, Urt. v. 18. Juni 2003 - 1 LB 143/02 - juris Rn. 56).75 Hieran gemessen kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin meint - vorgeworfen werden kann, sie habe das Aufstellungsverfahren in von ihr zu vertretender Weise verzögert.
  • VG Schwerin, 15.12.2016 - 2 A 4596/15

    Erfolglose Klage auf Bauvorbescheid für Gärrestebehälter im Außenbereich zwischen

    Dabei sind die örtlichen und betrieblichen Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen (vgl. z.B. Dienen bejaht: VGH München, Urteil vom 26. September 2011 - 1 B 11/550 -, juris: Entfernung von 800 m zwischen Wohnhaus und Maschinenhalle bei verstreuten landwirtschaftlichen Flächen; VG München, Urteil vom 16. Oktober 2008 - M 11 K 07.4957 - juris: Kuhstall an Weideflächen in 300 m Entfernung von der Hofstelle; VG München, Urteil vom 18. Januar 2005 - 1 K 04.3546 -, juris: Ställe in 60 m Entfernung von Hofstelle, wenn Immissionsschutzrecht Abstand erfordert; OVG Koblenz, Urteil vom 27. Juli 2011 - 8 A 10394/11, juris: Unterstellhalle für Geräte in 3 km Entfernung zu Hofstelle bei weiträumig verteilten landwirtschaftlichen Flächen; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2003 - 1 LB 143/02 -, juris: Geflügelmaststall 700 m entfernt von Hofstelle; VG Schleswig, Urteil vom 24. August 2016 - 2 A 20/16 -, juris: Bodenplatte für Pferdemist in räumlicher Nähe zu Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe Saat, Düngung und Ernte ohne Anhaltspunkte für "Misttourismus"; Dienen verneint: VGH Mannheim, Urteil vom 04. März 1996 - 5 S 1526/95 - juris: "unvernünftige" Entfernung von 600 m zwischen Jauchegrube und Viehstall; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1989 - 1 A 246/88 -, juris: angepachteter Stall 500 m entfernt von Hofstelle, wo er ohne Weiteres auch hätte errichtet werden können).
  • OVG Niedersachsen, 20.01.2004 - 1 LA 309/02

    Verminderter Schutzanspruch eines Wohngrundstück gegenüber einem

  • VG Osnabrück, 19.01.2023 - 2 A 141/21

    Beurteilungsgebiet; Einwirkungsbereich; Geruchsimmissionen; gewerbliche

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2011 - 1 ME 181/11

    Flankierung der Planungsabsichten bei Steuerung der Ansiedlung von

  • VG Ansbach, 30.03.2021 - AN 17 K 19.01874

    Keine Privilegierung der Errichtung einer Halle für Mastgänse bei großer

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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 11.02.2003 - 2 B 16.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,18687
OVG Berlin, 11.02.2003 - 2 B 16.99 (https://dejure.org/2003,18687)
OVG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2003 - 2 B 16.99 (https://dejure.org/2003,18687)
OVG Berlin, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - 2 B 16.99 (https://dejure.org/2003,18687)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung und eine Befreiung; Abwendung der Bindungswirkungen eines Bauvorbescheids; Erledigung eines Vorbescheids mit dem Erlass einer Baugenehmigung; Rechtmäßigkeit der Genehmigung einer Vollgeschossüberschreitung; ...

  • Judicialis

    BauO Bln § 59; ; BauO Bln § 6 Abs. 5; ; BO 58 § 7 Nr. 14; ; BO 58 § 8 Nr. 1 a; ; BO 58 § 8 Nr. 2; ; BO 58 § 7 Nr. 5; ; BauNVO § 15 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2004, 184 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 14.85

    Bauvorbescheid - Babauungsgenehmigung - Baugenehmigung - Bindungswirkung -

    Auszug aus OVG Berlin, 11.02.2003 - 2 B 16.99
    Darüber hinaus erledigt sich ein Vorbescheid nicht mit dem Erlass der Baugenehmigung und wird mit ihr nicht gegenstandslos (so die ausdrückliche Klarstellung BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995, NVwZ 1995, S. 894, 895 zu BVerwG, Urteil vom 17. März 1989, BRS 49 Nr. 168), sondern führt eine weiterbestehende eigene Existenz, so dass er während seiner Geltungsdauer auch noch Grundlage für einen nachfolgenden, veränderten Baugenehmigungsantrag sein könnte (vgl. Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, a.a.O., Rdnr. 18).

    Vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 17. März 1989, BRS 49 Nr. 168) wird dies bei einer solchen Konstellation allerdings als ausreichend angesehen und der Baugenehmigung der Charakter eines Zweitbescheids zugemessen, soweit Inhaltsgleichheit mit den Regelungen des Vorbescheids besteht.

  • OVG Niedersachsen, 30.03.1999 - 1 M 897/99

    Aufschiebende Wirkung; Nachbarrechtsbehelf; Suspensiveffekt; Baurecht

    Auszug aus OVG Berlin, 11.02.2003 - 2 B 16.99
    Zur Abwendung der Bindungswirkungen des Vorbescheids erscheint es dem Senat nicht ausreichend, nur gegen die Baugenehmigung und die Befreiung Anfechtungsklage zu erheben, ohne zugleich auch den Vorbescheid anzufechten (vgl. auch OVG Nds., Beschluss vom 30. März 2002, BauR 1999, S. 1163, 1164).

    Hierbei ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (Himmelsrichtung, Besonnung, Emissionen, vgl. OVG Nds., Beschluss vom 30. März 1999, BauR 1999, S. 1163, 1166; OVG NW, Urteil vom 24. April 2001, BRS 64 Nr. 188 = BauR 2002, S. 295).

  • OVG Berlin, 06.09.1994 - 2 S 14.94

    Abstandsfläche; Öffentliche Verkehrsfläche; Abwehrrecht; Nachbar; Wegerecht;

    Auszug aus OVG Berlin, 11.02.2003 - 2 B 16.99
    Auch wenn die Regelung des § 6 Abs. 5 und 6 BauO Bln über die Tiefe der einzuhaltenden Abstandflächen in vollem Umfang nachbarschützend sind (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 1992, OVGE 20, 238, 249, 250 = BRS 54 Nr. 97; Beschluss vom 6. September 1994, OVGE 21, 98 = BRS 56 Nr. 173) und dem Nachbarn grundsätzlich bei jedem Verstoß hiergegen ein Abwehrrecht zusteht, unabhängig davon, ob durch die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandflächen auch eine tatsächliche Beeinträchtigung bewirkt wird (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 1992, a.a.O. S. 250, 252), gilt dies jedoch nicht, wenn die Berufung auf Nachbarrechte wegen eines sich aus dem Nachbarverhältnis ergebenden Verstoßes des Rechtsschutzbegehrens gegen Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 1992, a.a.O., S. 253).

    Hierbei ist es unerheblich, ob das betreffende Gebäude seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 1994 - OVGE 21, 98 = BRS 56 Nr. 173).

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus OVG Berlin, 11.02.2003 - 2 B 16.99
    Im Gegensatz zu den Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, deren Nichteinhaltung durch eine gebietsfremde Nutzung den Anspruch des Nachbarn auf Aufrechterhaltung der typischen Baugebietsprägung verletzt, ohne dass es noch des zusätzlichen Nachweises eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 BauNVO in Form einer real spürbaren Beeinträchtigung im Einzelfall bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002, BauR 2002, S. 1499 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, BVerwGE 94, 151, 161), sind die Vorschriften über die überbaubare Grundstücksfläche - ebenso wie die Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung - nicht nachbarschützend.
  • BVerwG, 13.05.2002 - 4 B 86.01

    Gebot der Rücksichtnahme; Anspruch auf Gebietserhaltung; Gebietsverträglichkeit;

    Auszug aus OVG Berlin, 11.02.2003 - 2 B 16.99
    Im Gegensatz zu den Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, deren Nichteinhaltung durch eine gebietsfremde Nutzung den Anspruch des Nachbarn auf Aufrechterhaltung der typischen Baugebietsprägung verletzt, ohne dass es noch des zusätzlichen Nachweises eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 BauNVO in Form einer real spürbaren Beeinträchtigung im Einzelfall bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002, BauR 2002, S. 1499 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, BVerwGE 94, 151, 161), sind die Vorschriften über die überbaubare Grundstücksfläche - ebenso wie die Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung - nicht nachbarschützend.
  • BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans?

    Auszug aus OVG Berlin, 11.02.2003 - 2 B 16.99
    Hier bedarf es für die Annahme einer Verletzung von Nachbarrechten zusätzlich der Feststellung einer spürbaren Beeinträchtigung im Einzelfall, d.h. des Verstoßes gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, wie es in § 15 Abs. 1 BauNVO zum Ausdruck kommt, und im Wege einer Abwägung der nachbarlichen Interessen vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995, ZfBR 95, S. 329 = BRS 57 Nr. 209; Beschluss vom 19. Oktober 1995, BRS 57 Nr. 219 sowie für das übergeleitete Planungsrecht - § 7 Nr. 5 BO 58/§ 15 Abs. 1 BauNVO 68 - im Falle der Überschreitung der Bebauungstiefe vgl. Urteil des Senats vom 18. Mai 1984, OVGE 17 Nr. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2001 - 10 A 1402/98

    Steht ein eigener Abstandflächenverstoß einer Nachbarklage entgegen?

    Auszug aus OVG Berlin, 11.02.2003 - 2 B 16.99
    Hierbei ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (Himmelsrichtung, Besonnung, Emissionen, vgl. OVG Nds., Beschluss vom 30. März 1999, BauR 1999, S. 1163, 1166; OVG NW, Urteil vom 24. April 2001, BRS 64 Nr. 188 = BauR 2002, S. 295).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - 11a B 1710/96

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis auf Erlaß einer

    Auszug aus OVG Berlin, 11.02.2003 - 2 B 16.99
    Infolgedessen muss die Behörde - solange der Vorbescheid wirksam, nicht zurückgenommen, widerrufen oder der Bauantrag nicht erst nach Ablauf der Geltungsdauer gestellt worden ist - die im Vorbescheid getroffenen bindenden Feststellungen in die Baugenehmigung übernehmen und zu deren Bestandteil machen, ohne hierüber erneut zu entscheiden, denn über das Bauvorhaben ist im Umfang der darin getroffenen Feststellungen bereits abschließend entschieden worden (vgl. Urteil des Senats vom 26. August 1998, NVwZ-RR 1999, S. 231; OVG NW, Beschluss vom 9. Dezember 1996, NVwZ 1997, S. 1006, 1007 m.w.N.).
  • OVG Berlin, 06.09.2002 - 2 A 13.99

    Bauplanungsrecht: Funktionslosigkeit planerischer Festsetzungen, Einfügen eines

    Auszug aus OVG Berlin, 11.02.2003 - 2 B 16.99
    Mit der Fortführung einer planwidrigen Bebauung bestünde aber die Gefahr, dass sich eine weitere bauliche Entwicklung abweichend von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vollzieht, die zur Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans von 1958/60 und damit der für den Baublock geltenden Regelungen über die Bebauungstiefe führen könnte (vgl. hierzu Normenkontrollurteil des Senats vom 6. September 2002 - OVG 2 A 13.99 - UA S. 13 m.w.N.; s.a. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2002, § 23 BauNVO Rdnr. 39).
  • OVG Berlin, 26.08.1998 - 2 B 15.94

    Erteilung einer Baugenehmigung; Klage; Bauvorhaben; Bauvorbescheid;

    Auszug aus OVG Berlin, 11.02.2003 - 2 B 16.99
    Infolgedessen muss die Behörde - solange der Vorbescheid wirksam, nicht zurückgenommen, widerrufen oder der Bauantrag nicht erst nach Ablauf der Geltungsdauer gestellt worden ist - die im Vorbescheid getroffenen bindenden Feststellungen in die Baugenehmigung übernehmen und zu deren Bestandteil machen, ohne hierüber erneut zu entscheiden, denn über das Bauvorhaben ist im Umfang der darin getroffenen Feststellungen bereits abschließend entschieden worden (vgl. Urteil des Senats vom 26. August 1998, NVwZ-RR 1999, S. 231; OVG NW, Beschluss vom 9. Dezember 1996, NVwZ 1997, S. 1006, 1007 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

    Dem Nachbarn steht grundsätzlich bei jedem Verstoß ein Abwehrrecht zu, und zwar unabhängig davon, ob durch die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen eine tatsächliche Beeinträchtigung bewirkt wird (vgl. u.a. OVG Bln, Urteil vom 11. Februar 2003 - OVG 2 B 16.99 -, juris Rn. 29; Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 3. Aufl. 2009, § 6 Rn. 5; Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, BauO Bln, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 69 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - 2 S 44.12

    Abstandsflächenvorschriften; Abweichung; atypische Grundstückssituation

    Dabei steht dem Nachbarn ein Abwehrrecht unabhängig davon zu, ob durch die Verkürzung der erforderlichen Abstandsflächen, die mit der Abweichung zugelassen wurde, eine tatsächliche Beeinträchtigung bewirkt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2006 - OVG 10 S 7.05 -, juris Rn. 27; OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2003 - 2 B 16.99 -, juris Rn. 29).

    Daher kann ein Grundstücksnachbar gegen die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften Abwehrrechte grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, wobei eine quantitativ und qualitativ wertende Betrachtung der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -, juris Rn. 13, und vom 18. August 2006 - OVG 2 N 359.04 -, BA S. 2; OVG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2003, a.a.O., Rn. 29 f.).

  • VG München, 30.10.2014 - M 8 SN 14.2427

    Abweichung von Abstandsflächen; Atypik; Rücksichtnahmegebot

    Die gegenteilige Ansicht der erkennenden Kammer, die sich auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin (U.v. 11.2.2003 - 2 B 16.99 - juris RdNr. 29) und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (U.v. 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris RdNr. 37) stütze, sei nicht richtig.

    Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandsflächenvorschriften annähernd vergleichbar sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (OVG Berlin, U. v. 11.02.2003 - 2 B 16.99 - juris RdNr. 30; OVG Lüneburg, U.v. 30.03.1999 - 1 M 897/99 - juris LS 1, RdNr. 43).

    Im Hinblick darauf, dass schon die beiderseitigen Abweichungen nicht gleichgewichtig sind, kann vorliegend offen bleiben, ob es hierbei von Bedeutung ist, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. OVG Berlin, U. v. 11.02.2003 - 2 B 16.99 - juris RdNr. 29; VGH SH U.v. 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris; OVG Lüneburg B.v. 30.03.199 - 1 M 897/99 - juris RdNr. 43; VG München U.v. 07.10.2013 - M 8 K 12.6342 - juris RdNr. 26; VG München B.v. 02.01.2014 - M 8 SN 13.5141 - juris RdNr. 43; VG München B.v. 20.06.2013 - M 8 SN 13.1890 - juris RdNr. 37; VG München U.v. 11.03.2013 - M 8 K 12.3508 - juris RdNr. 40; VG München U.v. 21.01.2013 - M 9 E1 12.6080 - juris RdNr. 36 m.w.N.; a.A. OVG Münster U.v. 24.04.2001 - 10 A 1402/98 - juris RdNr. 11; kritisch auch Kuchler, jurisPR-UmwR 6/2014 - Anm. 1).

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 24.09.2003 - 14 CS 03.2041   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5674
VGH Bayern, 24.09.2003 - 14 CS 03.2041 (https://dejure.org/2003,5674)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.09.2003 - 14 CS 03.2041 (https://dejure.org/2003,5674)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. September 2003 - 14 CS 03.2041 (https://dejure.org/2003,5674)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verlegung eines Hubschrauberlandeplatzes einer Universitätsklinik ; Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen; Fehlen eines luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens

  • Judicialis

    BauGB § 31 Abs. 2; ; LuftVG § 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BauGB § 31 Abs. 2; LuftVG § 6 Abs. 1
    Nachbarklage, Hubschrauberlandeplatz an Universitätsklinik, isolierte Befreiung vom Bebauungsplan, Verzicht auf luftrechtliches Verfahren, Zumutbarkeit der Lärmimmissionen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 90
  • DÖV 2004, 170
  • ZfBR 2004, 184 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Hamburg, 03.09.2001 - 3 E 32/98
    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2003 - 14 CS 03.2041
    Aber auch Belastungen unterhalb der Aufwachschwelle können durch physiologische und hormonelle Reaktionen die Schlaftiefe und die Schlafstadien negativ verändern (vgl. OVG Hamburg vom 3.9.2001 Az. 3 E 32/98 P).

    Bei den durchschnittlichen Maximalpegeln von 75 dB(A) sind Gesundheitsstörungen nicht zu erwarten, da nach den derzeitigen medizinischen Erkenntnissen vegetative Fehlstörungen erst bei Einzelschallereignissen von deutlich über 90 dB(A) zu erwarten sind (vgl. OVG Hamburg vom 3.9.2001 Az. 3 E 32/98 P).

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 40.86

    Raumplanungshoheit

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2003 - 14 CS 03.2041
    Zwar hat die Rechtsprechung betroffenen Dritten im Atomrecht (vgl. BVerwG vom 9.3.1990 NVwZ 1990, 967) und Gemeinden zur Sicherung ihrer Planungshoheit gegenüber Flugplätzen (vgl. BVerwGE 81, 95 = NVwZ 1989, 750) einen Anspruch auf Durchführung des jeweiligen Genehmigungsverfahrens zuerkannt.
  • BVerwG, 05.10.1990 - 7 C 55.89

    Immissionsschutzrechliches Genehmigungsverfahren - Schutz Dritter im

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2003 - 14 CS 03.2041
    Voraussetzung für diesen vorgezogenen Grundrechtsschutz ist jedoch, dass ohne das behördliche Verfahren die materielle Rechtsposition schlechterdings nicht wirksam geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwGE 85, 368 = NVwZ 1991, 369 und OVG Rheinland-Pfalz vom 28.5.1993 NVwZ-RR 1994, 194).
  • BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 23.89

    Untertägige Erkundung eines Standortes - Eignung für die Sicherstellung und

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2003 - 14 CS 03.2041
    Zwar hat die Rechtsprechung betroffenen Dritten im Atomrecht (vgl. BVerwG vom 9.3.1990 NVwZ 1990, 967) und Gemeinden zur Sicherung ihrer Planungshoheit gegenüber Flugplätzen (vgl. BVerwGE 81, 95 = NVwZ 1989, 750) einen Anspruch auf Durchführung des jeweiligen Genehmigungsverfahrens zuerkannt.
  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 21.88

    Landbeschaffung - Verwaltungsakt - Flughafenerweiterung - Mangelnde Genehmigung -

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2003 - 14 CS 03.2041
    Zwar steht vom Fluglärm betroffenen Anwohnern gegen einen ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommenen Flugplatzbetrieb ein Unterlassungsanspruch zu, sofern der Flugbetrieb materielle Rechtspositionen der Dritten erheblich verletzt (vgl. BVerwG vom 14.4.1989 NVwZ 1990, 260).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.1993 - 7 B 11228/93

    Außenstarterlaubnis; Außenlandeerlaubnis; Flugplatzzwang; Ausnahmecharakter der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2003 - 14 CS 03.2041
    Voraussetzung für diesen vorgezogenen Grundrechtsschutz ist jedoch, dass ohne das behördliche Verfahren die materielle Rechtsposition schlechterdings nicht wirksam geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwGE 85, 368 = NVwZ 1991, 369 und OVG Rheinland-Pfalz vom 28.5.1993 NVwZ-RR 1994, 194).
  • OVG Hamburg, 19.02.2002 - 3 Bs 191/01

    Zumutbarkeit der Lärmbelastung für Anwohner eines Hubschrauberlandeplatzes durch

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2003 - 14 CS 03.2041
    Daher kommt neben dem äquivalenten Dauerschallpegel dem auf das Grundstück der Antragstellerin einwirkenden Maximalpegel, der Anzahl und dem Zeitpunkt der Flugbewegungen besondere Bedeutung für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze zu (vgl. OVG Hamburg vom 19.2.2002 NVwZ-RR 2002, 493).
  • BVerwG, 06.11.1986 - 4 B 198.86

    Luftverkehrsrecht: Start- und Landeerlaubnis für Hubschrauber

    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2003 - 14 CS 03.2041
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 6.11.1986 Az. 4 B 198/86) bei einem Hubschrauberlandeplatz eine Start- und Landeerlaubnis nach § 25 Abs. 1 LuftVG für ausreichend gehalten.
  • VGH Bayern, 22.12.1992 - 20 B 92.3332
    Auszug aus VGH Bayern, 24.09.2003 - 14 CS 03.2041
    Daher wird im vorliegenden Fall ein genehmigungspflichtiger flugplatzähnlicher Betrieb ermöglicht (vgl. BayVGH vom 2.7.1985 Az. 20 CE 85 A.1136 und vom 22.12.1992 Az. 20 B 92.3332).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 2 D 36/09

    Anforderungen an eine hinreichende Abwägung im Zusammenhang mit der Aufstellung

    Demgemäß soll es sich bei dem Hubschrauberlandeplatz - wie die Antragsgegnerin und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erläuterten - auch nicht um einen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG genehmigungspflichtigen standortgebundenen Landeplatz handeln, vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 6. November 1986 - 4 B 198.86 -, juris Rn. 2; Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 = juris Rn. 4, Bay. VGH, Urteil vom 27. Juli 2006 - 8 BV 05.3026 -, BRS 70 Nr. 111 = juris Rn. 25, Beschluss vom 24. September 2003 - 14 CS 03.2041 -, BRS 66 Nr. 184 = juris Rn. 14, sondern will die Beigeladene insoweit - wenn es sich nicht um einen gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG erlaubnisfreien Rettungseinsatz handelt - im Einzelfall mit ausnahmsweisen Start- und Landeerlaubnissen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LuftVG operieren.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 B 13.22

    Klage gegen den politisch-parlamentarischen Flugbetrieb am ehemaligen Flughafen

    Für nach § 6 LuftVG genehmigungspflichtig, weil flugplatzähnlich hielt der VGH München den Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes an einer Universitätsklinik ohne zeitliche Beschränkung und für beliebige Hubschraubertypen (Beschluss vom 24. September 2003 -, 14 CS 03.2041 -, NVwZ-RR 2004, 90 f., juris Rn. 14).

    Geht man davon aus, dass Gespräche, das Hören von Musik, Fernsehen und die Lektüre beim Aufenthalt im Freien oder bei geöffneten Fenstern durch die Starts und Landungen der Hubschrauber deutlich gestört werden, erscheint es auch insoweit angesichts der wenigen Flugbewegungen pro Tag den Bewohnern zumutbar, sich in die Gebäude zurückziehen und ggf. die Fenster zu schließen, was selbst bei einfachen Fenstern den Schallpegel um bis zu 25 dB(A) reduziert (so zu einem Hubschrauberlandeplatz an einer Universitätsklinik: VGH München, Beschluss vom 24. September 2003 - 14 CS 03.2041 -, NVwZ-RR 2004, 90 f., juris Rn. 13 m.w.N.).

  • OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03

    Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz;

    Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, entspricht der Auffassung anderer Gerichte (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. September 2003 - 14 CS 03.2041 -, NVwZ-RR 2004, 90 ), des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (vgl. Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300 S. 201 gerade auch für militärische Tiefflug- und andere Übungsgebiete; Umweltgutachten 2002 "Für eine neue Vorreiterrolle", Deutscher Bundestag Drucksache 14/8792 S. 272 f.), ferner anderer Sachverständiger (vgl. Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) und verschiedener Stimmen aus der rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. Storost, Umweltprobleme bei der Zulassung von Flughäfen ..., NVwZ 2004, 257, 263; Berkemann, Verfassungsrechtlicher Schutzanspruch der Bürger versus Förderung des Luftverkehrs und Notwendigkeit der Verteidigung, ZfL 2001, 134, 143; Dolde, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen ..., ZfL 2003, 88, 89 f.).

    Die Ansicht, dass die Unterschreitung der Werte TA Lärm belegen kann, dass prognostizierte Dauerschallpegel nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen, wird in der Rechtsprechung geteilt (vgl. den bereits zitierten Beschluss des VGH München vom 24. September 2003, a. a. O.).

  • OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03

    Normenkontrollverfahren bezüglich der Gültigkeit des Landesentwicklungsplanes

    Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, entspricht der Auffassung anderer Gerichte (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. September 2003 - 14 CS 03.2041 - NVwZ-RR 2004, 90), des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (vgl. Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300 S. 201; Umweltgutachten 2002 "Für eine neue Vorreiterrolle", Deutscher Bundestag Drucksache 14/8792 S. 272 f.), ferner anderer Sachverständiger (vgl. Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) und verschiedener Stimmen aus der rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. Storost, Umweltprobleme bei der Zulassung von Flughäfen ..., NVwZ 2004, 257, 263; Berkemann, Verfassungsrechtlicher Schutzanspruch der Bürger versus Förderung des Luftverkehrs und Notwendigkeit der Verteidigung, ZfL 2001, 134, 143; Dolde, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen ..., ZfL 2003, 88, 89 f.).
  • OVG Hamburg, 15.12.2006 - 3 Bs 112/06

    Nachbarschaftswiderspruch gegen die Genehmigung eines Sonderlandeplatzes für

    Auch nach der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidung des VGH München (Beschluss vom 24.9.2003, NVwZ-RR 2004, 90) ist für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze nicht allein auf den äquivalenten Dauerschallpegel abzustellen, sondern kommt dem einwirkenden Maximalpegel, der Anzahl und dem Zeitpunkt der Flugbewegungen besondere Bedeutung zu.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - 12 A 2.05

    Aufgabe des Verkehrflughafens Berlin-Tempelhof; Dispositionsbefugnis des

    Private Dritte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verfahrens (vgl. dazu Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 268 mit weiteren Nachweisen; zum nicht bestehenden Anspruch auf Durchführung eines luftrechtlichen Genehmigungsverfahrens vgl. BayVGH DÖV 2004, 170 f.) Dies führt hier auch nicht zu einer gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Rechtsschutzverkürzung.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2005 - 12 A 3.05

    Klagen gegen die Schließung des Flughafens Tegel erfolglos

    Private Dritte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verfahrens (vgl. dazu Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 268 mit weiteren Nachweisen; zum nicht bestehenden Anspruch auf Durchführung eines luftrechtlichen Genehmigungsverfahrens vgl. BayVGH DÖV 2004, 170 f.) Dies führt hier auch nicht zu einer gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Rechtsschutzverweigerung.
  • VG Berlin, 27.11.2008 - 13 A 138.08

    Unfallkrankenhaus Marzahn darf Hubschrauberlandeplatz vorerst weiter betreiben

    Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze kommt neben dem äquivalenten Dauerschallpegel der Anzahl und dem Zeitpunkt der Flugbewegungen besondere Bedeutung zu (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. September 2003 - VGH 14 CS 03.2041 -, zitiert nach [...], Rn. 11).

    Nach den derzeitigen medizinischen Erkenntnissen sind Gesundheitsbeeinträchtigungen erst bei Einzelschallereignissen von deutlich über 90 dB(A) zu erwarten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. September 2003, a.a.O., Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - 12 A 1.05

    OVG weist Klagen gegen die Schließung des Flughafens Tempelhof ab

    Private Dritte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung eines bestimmten Verfahrens (vgl. dazu Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 268 mit weiteren Nachweisen; zum nicht bestehenden Anspruch auf Durchführung eines luftrechtlichen Genehmigungsverfahrens vgl. BayVGH DÖV 2004, 170 f.) Dies führt hier auch nicht zu einer gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Rechtsschutzverkürzung.
  • VG München, 28.06.2022 - M 31 K 20.5612

    Erfolglose lärmschutzrechtliche Nachbarklage gegen die Genehmigung eines

    Auch die klägerseits zum Beleg und zur Begründung ihres jedenfalls im Ergebnis gegenteiligen Ansatzes zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stammt aus dem Kontext des Bauplanungsrechts (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2003 - 14 CS 03.2041 - juris Rn. 3 f., 12 f. wie auch die weiterhin herangezogene Entscheidung des VG Ansbach, U.v. 9.3.2005 - AN 3 K 03.00839 - juris Rn. 22) und nicht aus luftverkehrsrechtlichem Zusammenhang.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - 12 A 9.06

    Stillegung eines planfestgestellten Verkehrsflughafens; Umfang der

  • VG Düsseldorf, 10.12.2015 - 6 K 2336/13

    Flugbetrieb auf dem "Flughafen Essen/Mülheim" rechtmäßig - Starts und Landungen

  • VG München, 28.06.2022 - M 31 K 20.5627

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung eines Hubschraubersonderlandeplatzes

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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 14.08.2003 - 14 N 99.1156   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11952
VGH Bayern, 14.08.2003 - 14 N 99.1156 (https://dejure.org/2003,11952)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.08.2003 - 14 N 99.1156 (https://dejure.org/2003,11952)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. August 2003 - 14 N 99.1156 (https://dejure.org/2003,11952)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Bebauungsplanänderung ; Verletzung des Gebot gerechter Abwägung bei Abwägungsausfall, Abwägungsdefizit und Abwägungsfehleinschätzung; Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ; Berücksichtigung ...

  • Judicialis

    VwGO § 47; ; BauGB § 1 Abs. 3; ; BauGB § 1 Abs. 6

  • rechtsportal.de

    VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6
    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, Bayerisches Abgrabungsgesetz - Normenkontrolle, Bebauungsplan, Erforderlichkeit, Abwägung, Änderung der Art der baulichen Nutzung, Erschließung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 89
  • DÖV 2004, 174
  • ZfBR 2004, 184 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2003 - 14 N 99.1156
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen dafür entscheidet, den einen zu bevorzugen und damit notwendig den anderen zurückzustellen (BVerwGE 34, 301/309; 45, 309/315).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2003 - 14 N 99.1156
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen dafür entscheidet, den einen zu bevorzugen und damit notwendig den anderen zurückzustellen (BVerwGE 34, 301/309; 45, 309/315).
  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2003 - 14 N 99.1156
    Sie hat damit außer Acht gelassen, dass einer Festsetzung betreffend die Art der baulichen Nutzung unabhängig davon, ob ihre Änderung die Schwelle der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschreitet und eine Entschädigungspflicht auslöst, als einer Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG regelnden Bestimmung ein eigenes Gewicht zukommt und deshalb die Änderung derartiger Festsetzungen im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung besonders sorgfältig zu prüfen ist (vgl. BVerfG vom 19.12.2002 NVwZ 2003, 727 und vom 16.12.2002 NVwZ 2003, 726; VGH BW vom 22.3.1994, VBlBW 1994, 311).
  • BVerwG, 10.09.1976 - 4 C 5.76

    Anforderungen an die Zulässigkeit von Veränderungssperren

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2003 - 14 N 99.1156
    Auch wenn sich mit dem Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans die der Gemeinde obliegende Erschließungslast noch nicht zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichten mag, so kann dies doch der Fall sein, wenn bestimmte weitere Umstände hinzutreten (vgl. BVerwG vom 10.9.1976 DVBl 1977, 41; Dirnberger, a.a.O., RdNr. 12 zu § 123 BauGB).
  • BVerfG, 16.12.2002 - 1 BvR 171/02

    Verletzung von GG Art 14 Abs 1 S 1 durch Enteignung eines Grundstücks zum Zwecke

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2003 - 14 N 99.1156
    Sie hat damit außer Acht gelassen, dass einer Festsetzung betreffend die Art der baulichen Nutzung unabhängig davon, ob ihre Änderung die Schwelle der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschreitet und eine Entschädigungspflicht auslöst, als einer Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG regelnden Bestimmung ein eigenes Gewicht zukommt und deshalb die Änderung derartiger Festsetzungen im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung besonders sorgfältig zu prüfen ist (vgl. BVerfG vom 19.12.2002 NVwZ 2003, 727 und vom 16.12.2002 NVwZ 2003, 726; VGH BW vom 22.3.1994, VBlBW 1994, 311).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1994 - 8 S 1854/93

    Normenkontrollklage gegen Bebauungsplanänderung durch Festsetzungsaufhebung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2003 - 14 N 99.1156
    Sie hat damit außer Acht gelassen, dass einer Festsetzung betreffend die Art der baulichen Nutzung unabhängig davon, ob ihre Änderung die Schwelle der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschreitet und eine Entschädigungspflicht auslöst, als einer Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG regelnden Bestimmung ein eigenes Gewicht zukommt und deshalb die Änderung derartiger Festsetzungen im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung besonders sorgfältig zu prüfen ist (vgl. BVerfG vom 19.12.2002 NVwZ 2003, 727 und vom 16.12.2002 NVwZ 2003, 726; VGH BW vom 22.3.1994, VBlBW 1994, 311).
  • VG Stuttgart, 15.02.2012 - 5 K 2779/09

    Bauvorbescheid, Sachbescheidungsinteresse, gesicherte Erschließung; Herabzonung

    Maßgeblich hierfür ist, dass einer Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - unabhängig davon, ob ihre Änderung die Schwelle der Sozialpflichtigkeit des Eigentums überschreitet und eine Entschädigungspflicht auslöst - als einer Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG regelnden Bestimmung stets ein erhebliches Gewicht zukommt und daher die Änderung einer derartigen Festsetzung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf (vgl. m. w. N. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.03.1994 - 8 S 1854/93 -, VBlBW 1994, 311 ff.; BayVGH, Urt. v. 14.08.2003 - 14 N 99.1156 -, NVwZ-RR 2004, 89 f.; VG Lüneburg, Urt. v. 15.09.2011 - 2 A 125/09 -, ).

    Insoweit ist dem Grunde nach anerkannt, dass die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung die Grundzüge der Planung berührt und eine Heilung im ergänzenden Verfahren ausschließt (vgl. m. w. N. Kalb in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 101. Lief. (Sept. 2011), § 214 Rn. 244; OVG Nieds., Urt. v. 28.11.2000 - 1 K 3185/99 -, NuR 2001, 339; BayVGH, Urt. v. 14.08.2003 - 14 N 99.1156 -, NVwZ-RR 2004, 89 f.).

  • VGH Bayern, 21.12.2012 - 2 N 11.998

    Normenkontrollantrag; Bebauungsplan

    Insbesondere ein Aufforstungsgebot ist von § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB nicht mehr gedeckt, denn soweit § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Pflanzgebote zulässt, nimmt er davon Flächen für landwirtschaftliche Nutzung oder Wald aus (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.2003 - 14 N 99.1156 - BayVBl 2004, 180).
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2003 - 10a B 1028/02.NE   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,7493
OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2003 - 10a B 1028/02.NE (https://dejure.org/2003,7493)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.06.2003 - 10a B 1028/02.NE (https://dejure.org/2003,7493)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. Juni 2003 - 10a B 1028/02.NE (https://dejure.org/2003,7493)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verursachung von erheblichen Geräuschimmissionen durch Entsorgungs-und Containerbetrieb; Gebot der Konfliktbewältigung; Anforderungen für die Aufstellung von Bauleitplänen; Funktion einer Abwägungsdirektive

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 290
  • ZfBR 2004, 184 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 N 6.88

    Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2003 - 10a B 1028/02
    Dieser Grundsatz , der die Funktion einer Abwägungsdirektive hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1999 - 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4), verlangt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen unter anderem auf Wohngebiete so weit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25).
  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2003 - 10a B 1028/02
    Dieser Grundsatz , der die Funktion einer Abwägungsdirektive hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1999 - 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4), verlangt, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen unter anderem auf Wohngebiete so weit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25).
  • BVerwG, 14.07.1994 - 4 NB 25.94

    Bauplanungsrecht: Ungültigkeit eines Bebauungsplan bei Verlagerung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2003 - 10a B 1028/02
    Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6).
  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2003 - 10a B 1028/02
    Dabei ist der auf den Individualrechtsschutz bezogene Begriff des "schweren Nachteils" strenger auszulegen als der Begriff des "wesentlichen Nachteils" im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.5.1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2003 - 10a B 1780/02

    Voraussetzungen der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Fehlerhafte Abwägung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2003 - 10a B 1028/02
    Die bevorstehende Verwirklichung des Bebauungsplans - mit der bereits begonnen worden ist - stellt hier einen die Aussetzung der Vollziehung des Bebauungsplans rechtfertigenden schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dar, da sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragstellerin konkret erwarten lässt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.9.1999 - 7a B 1543/99.NE - und vom 20.2.2003 - 10a B 1780/02.NE -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2003 - 10a D 66/02

    Streitwert; Rücknahme

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2003 - 10a B 1028/02
    Nach diesen Maßstäben ist es dringend geboten, die Vollziehung des angegriffenen Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10a D 66/02.NE auszusetzen, um schwere Nachteile zu Lasten der Antragstellerin abzuwehren.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2013 - 10 A 1.10

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verweisung einer textlichen Festsetzung

    Neben den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) sind insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB) und die Betriebsinteressen der umliegenden gewerblichen Unternehmen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) zu beachten (vgl. OVG NW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 10a B 1028/02.NE -, BRS 66 Nr. 24, juris Rn. 17).

    Wird ein allgemeines Wohngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem außerhalb des Plangebiets gelegenen stark lärmemittierenden Betrieb festgesetzt, schafft dies Nutzungskonflikte zwischen dem Wunsch nach weitgehend ungestörter Wohnruhe einerseits und dem Interesse an optimierten und von behindernden Lärmvermeidungsmaßnahmen freien Betriebsabläufen andererseits (vgl. OVG NW, Beschluss vom 30. Juni 2003, a.a.O., Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2021 - 10 A 10.13

    Normenkontrollverfahren gegen einen fehlerhaft bekannt gemachten sowie

    Damit hat die Antragsgegnerin freilich in unzulässiger Weise gleichsam auf das "Prinzip Hoffnung" gesetzt, weil sie keinen Einfluss auf die erwartete Entwicklung hatte (so für die Erwartung, dass der Bestandsbetrieb seinen Standort aufgeben werde, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 10a B 1028/02.NE -, juris Ls. und Rn. 33; ebenso Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 832).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 K 7/14

    Anforderungen an Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen sowie

    Wenn diese auf Grund der Genehmigung überschritten werden dürften, hätte die Antragsgegnerin unzulässigerweise auf das "Prinzip Hoffnung" setzt, denn sie hat keinen Einfluss auf die erwarteten Entwicklungen, etwa ob nach §§ 17, 22 BlmSchG eingeschritten wird (vgl. OVG Münster, B. v. 30.06.2003 - 10a B 1028/02.NE, BRS 66 Nr. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2003 - 10a D 66/02

    Streitwert; Rücknahme

    Der Senat weist klarstellend darauf hin, dass sich die im zugehörigen Normenkontrollverfahren 10a B 1028/02.NE erlassene einstweilige Anordnung vom 30. Juni 2003, mit der der Vollzug des Bebauungsplans Nr. 68 "In der C. -Nord" bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin im Verfahren 10a D 66/02.NE vorläufig ausgesetzt worden ist, nunmehr erledigt hat.
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2002 - 10a D 86/00 NE   

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https://dejure.org/2002,18088
OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2002 - 10a D 86/00 NE (https://dejure.org/2002,18088)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.10.2002 - 10a D 86/00 NE (https://dejure.org/2002,18088)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - 10a D 86/00 NE (https://dejure.org/2002,18088)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Normenkontrollantrag gegen die Änderung eines Bebauungsplans als Vorbereitung von Verfahren gegen die bereits verwirklichte Festsetzung; Unzulässigkeit aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses; Möglichkeit einer aktuellen Verbesserung der Rechtsstellung; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2004, 184 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2002 - 10a D 86/00
    Nicht der für den Antragsteller nachteilige Bebauungsplan selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende Verwirklichung begründet das Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle (wie BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -).

    Nicht der für den Antragsteller nachteilige Bebauungsplan selbst, sondern erst seine im Regelfall zu erwartende Verwirklichung begründet das Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, ZfBR 2002, 687).

    Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2002, a.a.O.).

    Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2002, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 NB 1.89

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren zur Vorbereitung eines Verfahrens

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2002 - 10a D 86/00
    Nur wenn für das Normenkontrollgericht auf der Hand liegt, dass eine nachfolgende oder zeitgleich geführte Klage unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt erfolglos sein wird, muss der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 - 4 NB 1.89 -, BRS 49 Nr. 37).
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